Handel mit / Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln - Anzeige

Leistungsbeschreibung

Für den Handel mit Pflanzenschutzmitteln (In-Verkehr-Bringen oder Einfuhr) besteht eine Anzeigepflicht. Die Tätigkeit muss der Behörde gemeldet werden, die für den Betriebssitz und den Ort der Tätigkeit jeweils zuständig ist. Dies umfasst auch den Online- und Versandhandel von Pflanzenschutzmitteln. Die Angaben sind sowohl für den Betriebssitz/ Unternehmenssitz als auch für jede Niederlassung/ Filiale getrennt zu machen. Anzeigepflichtige Tätigkeiten in Thüringen sind dem Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) mitzuteilen.

Das Feilhalten und Abgeben von Pflanzenschutzmitteln darf zudem nur durch qualifizierte Personen erfolgen, die die dafür erforderliche Zuverlässigkeit sowie die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen und diese gegenüber der Behörde nachgewiesen haben. Auch Veränderungen des Personenkreises und solche, die die Betriebsangaben betreffen sowie die Beendigung der anzeigepflichtigen Tätigkeit sind unverzüglich anzuzeigen.

Liegen alle Voraussetzungen und Angaben vor, erfolgt die behördliche Registrierung zum Handel mit bzw. Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln in Thüringen.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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