Antrag für Arbeitgeber auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Beauftragung von Ärztinnen und Ärzten mit der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge (§ 7 Abs. 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV))

Leistungsbeschreibung

Arbeitsmedizinische Vorsorge für Beschäftigte darf nach § 7 Absatz 1 ArbMedVV in der Regel nur von einem Arzt oder einer Ärztin, die die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" führen, durchgeführt werden.

Deshalb haben Arbeitgeber zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach § 3 Absatz 2 ArbMedVV Ärzte mit dieser Fachkunde unbeschadet anderer Bestimmungen im Anhang für einzelne Anlässe zu beauftragen.

Ist eine Beauftragung von solchen Ärzten nicht möglich, kann die fachlich zuständige Regionalinspektion Ostthüringen der Abteilung Arbeitsschutz des TLV auf Antrag des Arbeitgebers in begründeten Einzelfällen andere fachlich geeignete Ärzte oder Ärztinnen für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge zulassen.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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