Zuständigkeitsfinder
Antrag für Arbeitgeber auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Beauftragung von Ärztinnen und Ärzten mit der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge (§ 7 Abs. 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV))
Leistungsbeschreibung
Arbeitsmedizinische Vorsorge für Beschäftigte darf nach § 7 Absatz 1 ArbMedVV in der Regel nur von einem Arzt oder einer Ärztin, die die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" führen, durchgeführt werden.
Deshalb haben Arbeitgeber zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach § 3 Absatz 2 ArbMedVV Ärzte mit dieser Fachkunde unbeschadet anderer Bestimmungen im Anhang für einzelne Anlässe zu beauftragen.
Ist eine Beauftragung von solchen Ärzten nicht möglich, kann die fachlich zuständige Regionalinspektion Ostthüringen der Abteilung Arbeitsschutz des TLV auf Antrag des Arbeitgebers in begründeten Einzelfällen andere fachlich geeignete Ärzte oder Ärztinnen für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge zulassen.
Verfahrensablauf
Arbeitgeber müssen eine Ausnahmegenehmigung nach § 7 Absatz 2 ArbMedVV für einen geeignete(n) Arzt oder Ärztin zur Absicherung einer angemessenen arbeitsmedizinischen Vorsorge nach § 3 Absatz 2 ArbMedVV für ihre Beschäftigten beantragen, soweit ein Arzt oder Ärztin mit der Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin nicht zur Verfügung steht und deshalb durch sie nicht beauftragt werden kann. Die bis auf maximal 5 Jahre befristete Genehmigung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die fachlich zuständige Regionalinspektion:
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Regionalinspektion Ostthüringen
Otto-Dix-Str. 9
07548 Gera
Wir empfehlen Ihnen, das ausgefüllte Antragsformular online an die Regionalinspektion Ostthüringen (E-Mail Adresse: as-ost@tlv.thueringen.de) zu übermitteln.
Voraussetzungen
Der Ausnahmeantrag kann nur positiv beschieden werden, wenn:
- kein Arzt oder keine Ärztin mit der Fachkunde Arbeits- oder Betriebsmedizin verfügbar ist und deshalb nicht beauftragt werden kann und
- der/die zulassende Arzt/ Ärztin nachweislich die Erfahrungen besitzt und über die für die anstehende Vorsorge erforderliche Ausstattung verfügt.
Der/die Arzt/ Ärztin muss mit dem Antrag einverstanden und bereit sein, der Regionalinspektion Ostthüringen des TLV entsprechende Nachweise vorzulegen. Diese können dem Antrag als Anlage angefügt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Mit Antragsbearbeitung werden folgende Unterlagen benötigt:
- Nachweis des Arbeitgebers, dass ein(e) Arzt/Ärztin mit den in § 7 Abs. 1 ArbMedVV qualifikatorischen Anforderungen regional nicht verfügbar oder nur mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand erreichbar ist
- Einwilligungserklärung des Arztes/der Ärztin, der/ die arbeitsmedizinische Vorsorge durchführen soll
- Nachweis über die Approbation des Arztes/ der Ärztin
- Nachweis von Berufserfahrung als praktizierender Arzt oder Facharzt mit Bezug auf die im Unternehmen durchzuführenden Tätigkeiten
- Nachweise über die Teilnahme an geeigneten Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen
- Nachweis der erforderlichen räumlichen, technischen und personellen Ausstattung für die vorgesehene Vorsorge
Welche Gebühren fallen an?
Nach der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (ThürVwKostOMASGFF) vom 11. Dezember 2001 ist für die Antragsbearbeitung im Verwaltungskostenverzeichnis Arbeitsschutz, Teil A, Lfd. Nr. 1.4.1 eine Rahmengebühr von 60 bis 250 Euro vorgesehen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Arbeitgeber hat für die Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu sorgen. Entsprechend hat er dazu einen geeigneten fachkundigen Arzt oder Ärztin nach § 7 Absatz 1 ArbMedVV zu beauftragen.
Ist die Beauftragung vor Aufnahme der Tätigkeit nicht erfolgt, muss sie unverzüglich nachgeholt werden. Diese Ausnahmegenehmigung kann auch als Folge der Beendigung des Betreuungsvertrages durch einen geeigneten Arzt eintreten.
Bearbeitungsdauer
zeitnah nach Antragseingang
Rechtsgrundlage
- Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, III. Verzeichnis, Lfd. Nr. 1.5.2
- §§ 3 und 7 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
- Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (ThürVwKostOMASGFF)
Rechtsbehelf
Gegen den erstellten Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim TLV erhoben werden.
Anträge / Formulare
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Beauftragung von Ärztinnen und Ärzten mit der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge gemäß § 7 Abs. 2 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV)
Fachlich freigegeben am
01.02.2019
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
Keine zuständige Stelle gefunden
Bitte geben Sie Ihren Ort an.