Architektenkammer - Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" / "Innenarchitekt" (ausländische Qualifikation, Niederlassung)

Leistungsbeschreibung

Die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" / "Innenarchitekt" ist in Thüringen reglementiert. Das heißt, das Führen dieser Berufsbezeichnungen ist durch gesetzliche Regelungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG -) an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden.

Wenn Sie sich in Thüringen dauerhaft niederlassen und die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" / "Innenarchitekt" führen wollen, müssen Sie in die entsprechende Architektenliste bei der Architektenkammer Thüringen eingetragen sein. Die Eintragung muss beantragt werden.

Die Eintragung in die Architektenliste der Fachrichtung Innenarchitektur und damit die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" / "Innenarchitekt" ist für die Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit hilfreich, stellt dafür aber keine zwingende Voraussetzung dar. Das bedeutet, Sie können sich auch ohne diese Eintragung in die entsprechende Architektenliste auf dem Arbeitsmarkt bewerben und Tätigkeiten einer Innenarchitektin / eines Innenarchitekten (z.B. als Angestellte/r in einem Architekturbüro) ausüben. Sie dürfen dann aber nicht die geschützte Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" / "Innenarchitekt" führen und sind für die mit der Berufsaufgabe einer Innenarchitektin / eines Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden nicht bauvorlageberechtigt.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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