Zuständigkeitsfinder
Biostoffe: Erlaubnis von Tätigkeiten
Leistungsbeschreibung
Biostoffe der Risikogruppen 3 und 4 sind hochpathogene Krankheitserreger. Deswegen sieht die BioStoffV ein Erlaubnisverfahren vor der Aufnahme von Tätigkeiten der Schutzstufe 3 und 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie sowie der Schutzstufe 4 in Sonderisolierstationen vor. Erst wenn die zuständige Behörde dem Arbeitgeber diese Erlaubnis erteilt hat, dürfen die entsprechenden Tätigkeiten durchgeführt werden.
An wen muss ich mich wenden?
An die örtlich zuständige Regionalinspektion im Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz - Abteilung 6 Arbeitsschutz.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Aufgabenübertragung § 13 Abs. 2 ArbSchG
- Fachkundige Person: Nachweis des Berufsabschlusses nach TRBA 200 Nr.6 Abs. 3
- Fachkundige Person: Nachweis der Berufserfahrung nach TRBA 200 Nr. 6 Abs. 3
- Fachkundige Person: Nachweis der Arbeitsschutzkompetenzen nach TRBA 200 Nr. 6 Abs. 3
- Fachkundige Person: Kopie der schriftlichen Bestellung
- Kopie der Erlaubnis nach § 44 Infektionsschutzgesetz
- Lageskizze, Grundriss der Räume
- Verzeichnis biologischer Arbeitsstoffe nach § 7 Abs. 2 BioStoffV (Biostoffverzeichnis)
- Tätigkeitsbeschreibung
- Dokumentation der Schutzmaßnahmen
- Wartungskonzept
- Innerbetrieblicher Plan zur Gefahrenabwehr
- Angaben zur Abfall- und Abwasserentsorgung
Welche Gebühren fallen an?
100 bis 700 EURO
Welche Fristen muss ich beachten?
keine
Eine Aufnahme der Tätigkeiten ist erst nach erfolgter Erlaubnis möglich (Erlaubnisvorbehalt mit Tätigkeitsverbot).
Anträge / Formulare
Antrag auf Erlaubnis nach § 15 Biostoffverordnung
Was sollte ich noch wissen?
Diese Regelung der BioStoffV stellt ein präventives Verbot mit einem Erlaubnisvorbehalt dar. Dadurch wird dem Gefährdungspotenzial der entsprechenden Tätigkeiten Rechnung getragen und die erforderliche staatliche Kontrolle ermöglicht. Die Erlaubnis umfasst die baulichen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen nach BioStoffV und damit alle Betriebsanforderungen.
Die Behörde hat die Erlaubnis zu erteilen, wenn alle Anforderungen der BioStoffV erfüllt sind, die einzuhalten sind, um den Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor den Gefährdungen durch Biostoffe sicherzustellen. Sie kann durch Nebenbestimmungen wie Bedingungen und Auflagen den Erlaubnisumfang bestimmen (gestaltender Verwaltungsakt). Eine Erlaubnis bietet beiden Seiten (genehmigender Behörde und Arbeitgeber) Rechtssicherheit.
Unterstützende Institutionen
Die Anträge auf Erlaubnis sind im Rahmen der ausgewiesenen örtlichen Zuständigkeiten an die entsprechenden Regionalinspektionen zu stellen. Diese können Sie bei auftretenden Fragen zur Antragstellung unterstützen.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Fachlich freigegeben am
10.02.2015
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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