Zuständigkeitsfinder
Versteigerer - Erlaubnis
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie gewerbsmäßig als Versteigerer tätig werden wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Voraussetzungen:
- Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.
- Sie leben in geordneten Vermögensverhältnissen.
Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden. Ebenso ist die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Elektronische Antragstellung
Beschleunigen Sie Ihre Antragstellung! Nutzen Sie das Thüringer Antragssystem für Verwaltungsleistungen (ThAVEL). Dieser kostenfreie Dienst des Freistaats Thüringen stellt die notwendigen Antragsdokumente für die hier ausgewählte Verwaltungsleistung auf einem virtuellen Schreibtisch bereit. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung hilft Ihnen bei der Antragstellung. Fragen können Sie direkt an die zuständigen Behördenmitarbeiter richten.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die die zuständige Gewerbebehörde.
Welche Gebühren fallen an?
Je nach Fall können die Gebühren 50,00 bis 1.500,00 Euro betragen.
Welche Fristen muss ich beachten?
§ 34b Abs. 1, 3, 4 GewO i.v.m. § 42 a ThürVwVfGGenehmigungsfiktion: 3 Monate
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Einzelhändler und Hersteller von Waren dürfen im Einzelverkauf an den Letztverbraucher Waren, die sie in ihrem Geschäftsbetrieb führen, im Wege der Versteigerung nur als Inhaber einer Versteigerererlaubnis oder durch einen von ihnen beauftragten Versteigerer absetzen.
Auf Antrag können besonders sachkundige Versteigerer mit Ausnahme juristische Personen von der zuständigen Behörde allgemein öffentlich bestellt und vereidigt werden.
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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