Zuständigkeitsfinder
Kraftfahrzeugkennzeichen - grünes Kennzeichen für ein steuerbefreites Kraftfahrzeug beantragen
Leistungsbeschreibung
Bestimmte, gemäß §§ 3, 10 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) von der Kraftfahrzeugsteuer befreite Fahrzeuge, führen Kennzeichen mit grüner Schrift und grünem Rand auf weißem Untergrund. Hierzu zählen z.B.
- Fahrzeuge bestimmter gemeinnütziger Organisationen,
- land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und
- bestimmte Anhänger - Ausnahmen hiervon sind in § 9 Abs. 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) aufgelistet.
Das grüne Kennzeichen verbleibt am Fahrzeug bis zur Außerbetriebsetzung oder Ummeldung in einen anderen Zulassungsbezirk oder bis zu einem Halterwechsel. Wenn die Voraussetzung für ein grünes Kennzeichen nicht vorliegt, kann durch das Hauptzollamt eine Kfz-Steuer festgesetzt werden. Ab diesem Zeitpunkt muss das grüne Kennzeichen auf schwarz in der Zulassungsbehörde geändert werden.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt oder das zuständige Hauptzollamt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters, dabei ist die Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- ausgefüllter Antrag auf Steuervergünstigung mit erforderlichen Nachweisen (entsprechende Anträge können beim Hauptzollamt oder unter www.zoll.de abgerufen werden
Die Unterlagen sind im Einzelfall (vor allem wegen der angestrebten Steuerbefreiung) um weitere Nachweise zu ergänzen. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Zulassungsbehörde.
Welche Gebühren fallen an?
Auskünfte zu den Gebühren erteilt die Zulassungsbehörde. Zusätzliche Gebühren fallen für das grüne Kennzeichen nicht an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Bei Zuteilung der grünen Kennzeichen besteht keine Frist. Bei einem Wegfall der Voraussetzungen ist die sofortige Vorsprache in der Zulassungsbehörde erforderlich.
Rechtsgrundlage
- § 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Antrag auf Zulassung)
- Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr*) (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) § 8 Zuteilung von Kennzeichen
- § 9 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) besondere Kennzeichen
- § 10 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr*) (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) § 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
- § 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) (Ausnahmen von der Besteuerung)
- §10 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) (Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger)
Anträge / Formulare
Anträge auf Steuervergünstigung mit den erforderlichen Nachweisen können beim Hauptzollamt nachgefragt oder unter www.zoll.de abgerufen werden.
Was sollte ich noch wissen?
Kennzeichen werden von der zuständigen Zulassungsbehörde zugeteilt. Sie erhalten durch die Absiegelung Urkundencharakter. Das bedeutet, dass daran nichts verändert werden darf - z.B. durch Knicken oder Aufbringen von Aufklebern oder Folien.
Grüne Kennzeichen müssen fest am Fahrzeug angebracht sein; sie dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Fachlich freigegeben am
10.02.2022
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
Zuständige Stelle
Landratsamt Saale-Holzland-Kreis - KFZ-Zulassung
Adresse
07607 Eisenberg
Postanschrift
07602 Eisenberg
Öffnungszeiten
Montag 08:30 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 17:30 Uhr
Freitag 08:30 - 12:00 Uhr
Hinweis:
Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Nutzen Sie hierfür kontaktlose Wege (Telefon, Post, Fax, E-Mail, Kfz-Online-Service) zur Kommunikation mit unserem Amt.