Zuständigkeitsfinder
Impfschaden
Leistungsbeschreibung
Haben Sie durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, eine gesundheitliche Schädigung erlitten?
Sofern diese Schutzimpfung öffentlich empfohlen, gesetzlich angeordnet oder vorgeschrieben oder aufgrund internationaler Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist, erhalten Sie wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen des Impfschadens auf Antrag Versorgung nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (Infektionsschutzgesetz). Die Versorgung wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) gewährt.
Eine Entschädigung kann in Form einer monatlichen Rente erfolgen. Die Versorgung beinhaltet in Abhängigkeit vom festgestellten Grad der Schädigungsfolge (GdS)
- einkommensunabhängige Leistungen, wie Grundrente, Pflegezulage, Kleiderverschleißzulage, Schwerstbeschädigtenzulage und
- einkommensabhängige Leistungen, wie Ausgleichsrente, Ehegattenzuschlag, Berufsschadensausgleich.
Geregelt ist auch die Hinterbliebenenversorgung für Witwen, Witwer, Waisen, Eltern. Es besteht weiterhin die Möglichkeit der Übernahme von Kosten bei schädigungsbedingter Pflegebedürftigkeit und bei Heimaufenthalt sowie der Zahlung von Sterbe- und Bestattungsgeld. Weitere Leistungen sind Heil- und Krankenbehandlung, Fürsorge (Kriegsopferfürsorge), Versorgung mit orthopädischen Hilfsmitteln.
Das Gesundheitsamt erhält Verdachtsmeldungen über Impfschäden und leitet diese an das Paul-Ehrlich-Institut weiter.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit obliegt dem Bundesland, in welchem die Schutzimpfung bzw. die spezifische Prophylaxe durchgeführt wurde. In Thüringen erfolgt die Antragsbearbeitung im Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 610.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Nachweise (sofern vorhanden) über die Verabreichung der Impfung bzw. der spezifischen Propylaxe, z. B. Impfausweis, Behandlungsunterlagen
Welche Gebühren fallen an?
keine
Welche Fristen muss ich beachten?
Grundsätzlich sind keine Fristen zu beachten. Um Versorgung ab Eintritt der Schädigung zu erhalten, muss der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Impfung gestellt werden.
Rechtsgrundlage
(ab 01.01.2001 in Kraft getreten; für den Zeitraum bis 31.12.2000 erfolgte eine Versorgung der anspruchsberechtigten Personen nach dem Bundesseuchengesetz - BSeuchG)
Rechtsbehelf
Widerspruchsbehörde ist das Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 600.
Anträge / Formulare
Die Versorgung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist vom Betroffenen selbst bzw. von seinem gesetzlichen Vertreter oder Betreuer einzureichen.
Was sollte ich noch wissen?
Impfschäden sind dem Gesundheitsamt Saale-Holzland-Kreis zu melden und werden von diesem weitergeleitet.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit
Fachlich freigegeben am
14.01.2013
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
Landratsamt Saale-Holzland-Kreis - Gesundheitsamt
Adresse
07607 Eisenberg
Postanschrift
07602 Eisenberg
Öffnungszeiten
Montag 08:30 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr (nur nach Vereinbarung)
Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 17:30 Uhr
Freitag 08:30 - 12:00 Uhr
Hinweis:
Auch außerhalb der genannten Sprechzeiten können Termine im Bedarfsfall vereinbart werden.
Verkehrsanbindung
Weitere Stellen
Postanschrift
98490 Suhl