Zuständigkeitsfinder
Mutterschutz: Beschäftigung von schwangeren oder stillenden Frauen zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beantragen
Leistungsbeschreibung
Die Aufsichtsbehörde kann abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 MuSchG auf Antrag des Arbeitgebers gemäß § 28 MuSchG genehmigen, dass eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigt wird.
Das Verfahren erleichtert die Weiterbeschäftigung der schwangeren / stillenden Frau, und liegt damit im gemeinsamen Interesse der Frau und des Arbeitgebers.
Verfahrensablauf
Die Antragstellung gemäß § 28 MuSchG erfordert eine vorausgehende besondere Prüfung der Zulässigkeit der Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr durch den Arbeitgeber an Hand der unten benannten Unterlagen.
Der Arbeitgeber hat alle erforderlichen Unterlagen einzureichen, die der Aufsichtsbehörde eine Prüfung des Antrags ermöglichen. Die Aufsichtsbehörde hat dem Arbeitgeber nach Eingang des Antrags unverzüglich eine Mitteilung zu machen, wenn die für den Antrag nach § 28 Abs. 1 MuSchG erforderlichen Unterlagen unvollständig sind.
Solange die Aufsichtsbehörde den Antrag nicht ablehnt oder die Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr nicht vorläufig untersagt, darf der Arbeitgeber die Frau unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 MuSchG beschäftigen. Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigung vorläufig untersagen, soweit dies erforderlich ist, um den Schutz der Gesundheit der Frau oder ihres Kindes sicherzustellen.
Die Aufsichtsbehörde kann dem Antrag gemäß § 28 MuSchG zustimmen, ihn ablehnen, eine Beschäftigung vorläufig untersagen oder die Genehmigungsfiktion eintreten lassen.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an Ihre zuständige Regionalinspektion des Thüringer Landesamts für Verbraucherschutz (TLV) Abteilung Arbeitsschutz.
Voraussetzungen
Der Antragsteller hat das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung gemäß § 28 MuSchG zu untersetzen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Der Antrag muss enthalten (entsprechende Formulare zu den erforderlichen Unterlagen sind unter Pkt. 3e abrufbar: Link
- Bereitschaftserklärung der Frau,
- ärztlichem Zeugnis, dass nichts gegen die Beschäftigung der Frau bis 22 Uhr spricht und
- Bestätigung des Arbeitgebers, dass insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
Dem Antrag ist die Dokumentation der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 14 Absatz 1 MuSchG beizufügen.
Es wird empfohlen, das zu Pkt. 3e hinterlegte Formular zur Gefährdungsbeurteilung zu verwenden, um die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 MuSchG sowie das Ergebnis ihrer Überprüfung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 MuSchG zu dokumentieren.
Welche Gebühren fallen an?
Die Entscheidung über den Antrag ist kostenpflichtig. Das gilt auch für den Fall der Genehmigungsfiktion.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sofern die Aufsichtsbehörde innerhalb von sechs Wochen ab Eingang der vollständigen Antragsunterlagen keine Entscheidung getroffen hat, tritt die Genehmigungsfiktion gemäß § 28 Abs. 3 MuSchG ein und der Antrag gilt als genehmigt.
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung zu Ihrem Antrag stehen Ihnen die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung (Widerspruch, gegebenenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht).
Anträge / Formulare
Der Antrag kann formlos gestellt werden. Es wird empfohlen, den Antrag gemäß § 28 MuSchG zu nutzen.
Was sollte ich noch wissen?
Der Arbeitgeber hat unabhängig von einer konkreten oder bekannten Schwangerschaft alle Risiken in einer anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme einer Tätigkeit zu ermitteln.
Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, hat der Arbeitgeber unverzüglich die nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Abs. 1 MuSchG erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.
Zusätzlich hat der Arbeitgeber der Frau ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF)
Fachlich freigegeben am
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
Zuständige Stelle
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Regionalinspektion Ostthüringen
Adresse
07548 Gera