Pflegezeit: Ausnahme vom Kündigungsschutz

Leistungsbeschreibung

Nimmt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 oder Pflegezeit nach § 3 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch, ist eine Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber von der Ankündigung bis zur Beendigung der Inanspruchnahme nicht möglich.

Wenn Sie als Arbeitgeber der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer während dieser Zeit trotzdem kündigen wollen, benötigen Sie eine Zulässigkeitserklärung der zuständigen Stelle.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

Zuständige Stelle

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Regionalinspektion Ostthüringen

Adresse
Otto-Dix-Straße 9
07548 Gera

Postanschrift
Tennstedter Straße 8/9
99947 Bad Langensalza
Telefon
0361 57-3821100
Fax
0361 57-3821104
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