Zuständigkeitsfinder
Kriegsopferversorgung
Leistungsbeschreibung
Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung ( § 1 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz - BVG).
Die Versorgung kann in Form einer monatlichen Rente erfolgen. Diese beinhaltet in Abhängigkeit vom festgestellten Grad der Schädigungsfolgen (GdS)
- einkommensunabhängige Leistungen, wie Grundrente, Pflegezulage, Schwerstbeschädigtenzulage, Kleiderverschleißzulage und
- einkommensabhängige Leistungen, wie Ausgleichsrente, Ehegattenzuschlag, Berufsschadensausgleich.
Geregelt ist auch die Hinterbliebenenversorgung für Witwen, Witwer, Waisen, Eltern sowie die Zahlung von Sterbe- und Bestattungsgeld. Es besteht weiterhin die Möglichkeit der Übernahme von Kosten bei schädigungsbedingter Pflegebedürftigkeit und Heimaufenthalt. Weitere Leistungen sind Heil- und Krankenbehandlung, Kriegsopferfürsorge, Versorgung mit orthopädischen Hilfsmitteln.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an das Thüringer Landesverwaltungsam, Abt. VI - Versorgung und Integration.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Sofern vorhanden:
- Wehrpass
- Soldbuch
- Entlassungsschein aus der Wehrmacht bzw. der Kriegsgefangenschaft oder Internierung
- bereits erteilte Anerkennungsbescheide anderer Behörden
- Sozialversicherungsnachweise
- sonstige vorhandene Unterlagen, welche die Wehrmachtszugehörigkeit und die erlittenen gesundheitlichen Schädigungen belegen können
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Versorgung beginnt mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat.
Die Versorgung ist auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung bzw. im Zusammenhang mit einer Beantragung von Hinterbliebenenversorgung innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Beschädigten gestellt wird.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Das Antragsformular finden Sie auf der Webseite des Thüringer Landesverwaltungsamtes unter Antragstellung.
Was sollte ich noch wissen?
Anspruch auf Versorgung haben
- Beschädigte, auch Zivilpersonen, die im Zusammenhang mit einem der beiden Weltkriege eine bleibende Gesundheitsstörung erlitten haben,
- Hinterbliebene, wenn der Beschädigte an Schädigungsfolgen verstorben ist oder wenn die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der anerkannten Schädigungsfolgen des Beschädigten wesentlich gemindert ist.
Versorgung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Thüringer Landesverwaltungsamt gestellt werden.
Anträge werden jedoch auch gemäß § 16 Abs.1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) von allen anderen Leistungsträgern, allen Kommunen und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von amtlichen Vertretern der BRD im Ausland entgegengenommen.
Widerspruchsbehörde: Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 600.
Es besteht die Möglichkeit, das Antragsrecht und die Mitwirkung im weiteren Verfahren von gesetzlichen Vertretern bzw. Betreuern unter Vorlage des Betreuerausweises oder eines Bevollmächtigten unter Vorlage einer eigenhändig unterschriebenen Vollmacht wahrnehmen zu lassen.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Landesverwaltungsamt 31.07.2013
Fachlich freigegeben am
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
Zuständige Stelle
Thüringer Landesverwaltungsamt - SER-Renten, Rehabilitierung von SED-Unrecht, Bußgeld nach dem SGB XI - Referat 610
Postanschrift
98490 Suhl
Adresse
98527 Suhl