Zuständigkeitsfinder
Namenserklärung von Ehegatten ohne inländischen Ehe- oder Heiratseintrag abgeben
Leistungsbeschreibung
Ehegatten können die eigene Namensführung gestalten. Dies gilt, unter Umständen, auch, wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde und daher kein inländischer Ehe- oder Heiratseintrag besteht. Dazu müssen die Eheleute eine entsprechende Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde abgeben.
Folgende Namenserklärungen kommen, sofern für die Eheleute deutsches Personalstatut gilt in Betracht:
- Ehenamensbestimmung (auch nach der Eheschließung)
- Annahme eines Begleitnamens (Voranstellung oder Hinzufügung)
- Wiederannahme des Geburtsnamens
Verfahrensablauf
Die Erklärung zur Namensführung in der Ehe erfolgt persönlich, durch die miteinander verheirateten, beim zuständigen Standesamt.
Erst nach der Prüfung des Standesbeamten des zugrundeliegenden Sachverhalts und dem Ergebnis, dass eine Namenserklärung möglich ist, kann die Namensführung der Ehegatten gewählt werden
- nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört, oder
- nach deutschem Recht, wenn einer von Ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Trifft all dies nicht zu, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Voraussetzungen
- Die Erklärenden müssen miteinander verheiratet sein.
- Die entsprechende Erklärung muss gegenüber dem Standesamt abgegeben werden.
- Ehenamensrechtliche Erklärungen müssen höchstpersönlich abgegeben werden.
- Die Erklärung kann nur von geschäftsfähigen Personen abgegeben werden. Für beschränkt Geschäftsfähige und Betreute gelten besondere Regelungen.
- Die Erklärung muss öffentlich beurkundet werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)
- Eheurkunde oder beglaubigter Auszug aus dem Eheregister mit Übersetzung, Apostille und gegebenenfalls inhaltlicher Überprüfung. (Wird im Detail durch das zuständige Standesamt festgelegt)
Welche Gebühren fallen an?
Für die Namenserklärung können Kosten entstehen. Mehr dazu erfahren Sie bei Ihrem Standesamt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es sind keine Fristen zu beachten.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Lehnt das Standesamt Ihren Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung ab, können Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag stellen, das Standesamt anzuweisen, Ihnen die Bescheinigung auszustellen.
Was sollte ich noch wissen?
Bei Erklärungen im Ausland ist die Beglaubigungs- und Beurkundungsbefugnis der deutschen Konsularbeamten zu beachten.
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)