Einbürgerung für seit der Geburt staatenlose Personen beantragen

Leistungsbeschreibung

Mit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Damit werden Sie gleichberechtigte Bürgerin oder gleichberechtigter Bürger der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten.

Sie können unter anderem

  • Ihr Wahlrecht in den Bundesländern und zum Deutschen Bundestag ausüben,
  • genießen als Unionsbürgerin oder Unionsbürger Freizügigkeit in der Europäischen Union und
  • können auch außerhalb von Europa ohne Visum in viele Länder reisen.

Wenn Sie seit Ihrer Geburt in Deutschland staatenlos sind, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung.

Staatenlos sind Personen, die kein Staat aufgrund seines Rechtes als Staatsangehörige ansieht.

Hierfür müssen Sie

  • in der Bundesrepublik Deutschland als Staatenloser geboren worden sein,
  • sich seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig und dauerhaft in Deutschland aufhalten und
  • den Antrag vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt haben.

Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn Sie rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jungendstrafe von mehr als 5 Jahren verurteilt worden sind.

Wird wegen des Verdachts einer Straftat gegen Sie ermittelt, bleibt das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt.

Die Einbürgerung wird wirksam durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde. Die zuständige Behörde ist die Staatsangehörigkeitsbehörde, die für Ihren Wohnort zuständig ist (Landkreis oder kreisfreie Stadt).

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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