Zuständigkeitsfinder
Sinnesbehindertengeld-Bescheid: Widerspruch
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie mit einem Bescheid nach dem Thüringer Sinnesbehindertengeldgesetz (ThürSinnbGG) nicht einverstanden sind, können Sie dagegen Widerspruch erheben. Mit Erhebung des Widerspruches beginnt das sogenannte Vorverfahren, in dem die Verwaltung prüft, ob der Widerspruch berechtigt ist.
Kommt die Ausgangsbehörde, hier die Sozialämter der Landkreise und kreisfreien Städte, zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch berechtigt ist, hilft sie ihm ganz oder gegebenenfalls teilweise ab. Ist die Ausgangsbehörde der Auffassung, dass der Widerspruch zurückzuweisen ist, reicht sie den Widerspruch an die zuständige Widerspruchsbehörde, hier das Thüringer Landesverwaltungsamt, weiter. Diese entscheidet dann abschließend über den Widerspruch und erlässt den Widerspruchsbescheid.
Sinnesbehindertengeld nach dem Thüringer Sinnesbehindertengeldgesetz (ThürSinnbGG) und Blindenhilfe nach § 72 Sozialgesetzbuch (SGB) XII erhalten blinde, gehörlose und taubblinde Menschen zum Ausgleich der durch ihre Behinderung bedingten Mehraufwendungen.
Sinnesbehindertengeld ist - im Gegensatz zur Blindenhilfe - eine einkommens- und vermögensunabhängige Leistung.
Ansprechpartner:
- Frau König Tel. 0361 655-6339 Buchstaben A - M
- Frau Stöckigt Tel. 0361 655-6334 Buchstaben N - Z
Fax 0361 655-6299
An wen muss ich mich wenden?
Der Widerspruch ist schriftlich an die Behörde zu richten, die den Bescheid erlassen hat.
Nach Abgabe des Widerspruches an die Widerspruchsbehörde wenden Sie sich bitte an das Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 710.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Sinnesbehindertengeld:
- Antragsvordruck
- Bescheid/Ausweis über Schwerbehinderung
- Betreuerausweis
- Vollmacht
Blindenhilfe:
- Antragsvordruck
- Bescheid/Ausweis über Schwerbehinderung
- Betreuerausweis
- Vollmacht
- Nachweise über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse
Welche Gebühren fallen an?
keine
Welche Fristen muss ich beachten?
Ein Widerspruch gegen einen Bescheid nach dem ThürSinnbGG muss spätestens innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben.
Die Voraussetzung für die Fristwahrung ist, dass der Widerspruch innerhalb der vorgegebenen Frist in der Behörde eingeht.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Landkreise und der kreisfreien Städte.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Fachlich freigegeben am
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung - Leistungen innerhalb SGB XII (Grundsicherung, HLU, Sinnesbehindertengeld etc.)
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Leistung: Antrag auf Gewährung von Sinnesbehindertengeld
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