Kleinfeuerwerk Ausnahmegenehmigung erhalten

Leistungsbeschreibung

Am 31.12. und 1.1 eines Jahres dürfen Sie pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 (Feuerwerkskörper mit geringer Gefahr, nur im Freien verwendbar) ohne besondere behördliche Erlaubnis abbrennen. Den Rest des Jahres ist dies nur Inhabern einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheininhabers erlaubt.

Wenn Sie in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember ein Kleinfeuerwerk mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 abbrennen wollen, ohne Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber/-in zu sein, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung. Die zuständige Behörde kann Ihnen diese bewilligen.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

Zuständige Stelle

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Dezernat 21 Standort Erfurt

Adresse
Linderbacher Weg 30
99099 Erfurt

Postanschrift
Tennstedter Staße 8/9
99947 Bad Langensalza
Telefon
+49 361 573831-000
Fax
+49 361 573831-062
Parkplätze
Parkplatz
Besucherparkplatz
Anzahl: 10
Gebühren: nein
Gebäudezugänge

Formulare

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Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen eines Kleinfeuerwerks