Zuständigkeitsfinder
Behinderung/Nachteilsausgleich - Feststellung
Leistungsbeschreibung
Sie haben eine länger als 6 Monate andauernde Gesundheitsstörung / Krankheit und möchten diese nach dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX) als Behinderung feststellen lassen? Dazu können Sie sich bei Ihrem Landkreis bzw. Ihrer kreisfreien Stadt beraten lassen und auch einen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung stellen.
Die Stadtverwaltung Erfurt prüft das Vorliegen einer Behinderung, den Grad der Behinderung sowie weitere gesundheitliche Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen auf Antrag des behinderten Menschen entsprechend den Regelungen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX).
An wen muss ich mich wenden?
Die für Ihren Wohnort zuständige Stadtverwaltung Ihrer kreisfreien Stadt bzw. das zuständige Landratsamt Ihres Landkreises.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- sofern bereits eine anderweitige Feststellung über den Grad der Behinderung getroffen worden ist, den Rentenbescheid oder eine entsprechende Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung (z.B. Bescheid einer Berufsgenossenschaft oder eines Versorgungsamts oder einer anderen Feststellungsbehörde)
- ein aktuelles Passfoto
- ggf. in Ihrem Besitz befindliche medizinische Unterlagen (z.B. Gutachten)
- ggf. Vollmacht oder Betreuerausweis
- für nicht EU-Angehörige Antragsteller: Nachweis über Ihren rechtmäßigen Aufenthalt
Antrag nach dem Schwerbehindertengesetz.
Welche Gebühren fallen an?
Die Antragstellung ist kostenlos.
keine
Rechtsgrundlage
Teil 2 Neuntes Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX)
Was sollte ich noch wissen?
Bei einer festgestellten Schwerbehinderung können Sie steuerliche Vergünstigungen erhalten.
Bei bestimmten gesundheitlichen Voraussetzungen werden Merkzeichen zuerkannt, die zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen berechtigen, wie unentgeltliche Beförderung im ÖPNV, unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson, Kraftfahrzeugsteuerermäßigung oder –befreiung, Parkerleichterungen und Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.
Die Bearbeitung der Anträge (entsprechend dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens) wird im Haus der sozialen Dienste, Juri-Gagarin-Ring 150, durch folgende Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter durchgeführt:
Name | Raum | Buchstaben | Telefon-Nr. |
---|---|---|---|
Frau Möller | 005 | Sachgebietsleiterin | 0361 655-6340 |
Herr Dittmar | 004 | K | 0361 655-6345 |
Frau Grobe | 006 | R, F | 0361 655-6341 |
Frau Wiedenhöft | 007 | A, C, I, O, Q, T | 0361 655-6342 |
Herr Heitmann | 008 | Sch | 0361 655-6347 |
Frau Günther | 009 | H | 0361 655-6346 |
Frau Stockhaus | 010 | L, G | 0361 655-6343 |
Frau Beständig | 010 | L, G | 0361 655-6344 |
Frau Möller, K. | 011 | M, N | 0361 655-6368 |
Frau Großer | 012 | V, E, P | 0361 655-6369 |
Frau Löwe | 014 | B | 0361 655-6348 |
Frau Stange | 014 | W, U, X, Y | 0361 655-6349 |
Frau Hiltmann | 008 | S, D | 0361 655-6385 |
Frau Henning | 003 | St, Z, J | 0361 655-6148 |
Fax: 0361 655-6576
E-Mail: leistung.soziales@erfurt.de
Hinweis
Bitte beachten Sie im Zuge der Antragstellung auch das Merkblatt nach dem Schwerbehindertenfeststellungsverfahren .
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
Zuständige Stelle
Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung - Schwerbehindertenfeststellungsverfahren
Besucheranschrift
99084 Erfurt