Zuständigkeitsfinder
Presserecht
Leistungsbeschreibung
Der Presse ist ein herausragender Stellenwert im staatlichen, aber auch im gesellschaftlichen Bereich zugewiesen. Dieser Position entspricht der spezifische Grundrechtsschutz, den die Presse durch Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz erhalten hat, der sowohl ein eigenes Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe beinhaltet als auch die institutionelle Garantie des Staates für ein freies Pressewesen enthält.
Das Thüringer Pressegesetz (TPG) enthält in § 3 eine Vorschrift über die öffentliche Aufgabe der Presse. Damit hat sich auch der Landesgesetzgeber zu dem besonderen Verfassungsauftrag der Presse bekannt. In den Bestimmungen des TPG werden die wesentlichen Funktionen und Tätigkeiten der Presse erwähnt, durch die sie ihre öffentliche Aufgabe erfüllt.
Vorbereitung und Durchführung von protokollarischen Angelegenheiten der Stadt (Staatsbesuche, Empfänge, Ehrungen, Begleitung von Fremdveranstaltungen im Rathaus); Vergabe und Vermietung von Fest- und Beratungsräumen im Rathaus (Es erfolgt keine Vermietung für Privatveranstaltungen im Sinne von Familienfeiern etc.); Ausfertigung von Mietverträgen
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die Thüringer Staatskanzlei, Referat S 3.
Welche Unterlagen werden benötigt?
schriftlicher Antrag
Rechtsgrundlage
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
Thüringer Staatskanzlei
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