Zuständigkeitsfinder
Ausländische Berufsqualifikationen als Dolmetscher ausüben
Leistungsbeschreibung
Der Beruf des/der allgemein beeidigten Dolmetschers/in ist reglementiert. Er berechtigt zur mündlichen Sprachübertragung für gerichtliche, staatsanwaltschaftliche und notarielle Zwecke. Die korrespondierende Sprache ist Deutsch. Eine Tätigkeit als allgemein beeidigte/r Dolmetscher/in kann erst nach der allgemeinen Beeidigung durch den/die zuständige/n Präsidenten/in des Landgerichts ausgeübt werden. Für die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher/in ist eine Anerkennung der ausländischen Qualifikation nicht erforderlich.
Als Dolmetscher/in kann allgemein beeidigt werden, wer die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung besitzt. Die persönliche Zuverlässigkeit liegt insbesondere nicht vor, wenn über den/die Antragsteller/in eine gerichtliche Strafe oder sonstige Maßnahme verhängt worden ist, aus der sich seine/ihre Nichteignung als allgemein beeidigte/r Dolmetscher/in ergibt, oder der/die Antragsteller/in in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Die fachliche Eignung ist nachzuweisen durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Dolmetscherstudiums an einer Hochschule oder ein Zeugnis über eine bestandene staatliche oder staatlich anerkannte Dolmetscherprüfung.
Verfahrensablauf
Jeder, der die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt, kann auf Antrag als Dolmetscher/in allgemein beeidigt werden. Der Anspruch auf das Verfahren ist nicht an Staatsangehörigkeit, Herkunft des Abschlusses oder Aufenthaltsstatus gebunden. Der Antrag kann auch aus dem Ausland gestellt werden.
Es ist ein schriftlicher Antrag bei dem/r Präsidenten/in des zuständigen Landgerichts einzureichen.
Der Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscher/in kann formlos ohne Antragsformular gestellt werden.
Diesem sind die Nachweise über die persönliche Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung beizufügen. Eine Anerkennung der ausländischen Qualifikation ist für eine allgemeine Beeidigung als Dolmetscher/in nicht erforderlich. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen erfolgt in einem persönlichen Termin die allgemeine Beeidigung.
Über die Beeidigung wird eine Niederschrift gefertigt. Zur Vorlage bei Gerichten, Staatsanwaltschaften und Notaren erhalten Dolmetscher eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig für die allgemeine Beeidigung ist der/die Präsident/in des Landgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz in Thüringen, ist für die allgemeine Beeidigung der/die Präsident/in des Landgerichts Erfurt zuständig.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit sind vorzulegen:
- eine amtliche Meldebestätigung aktuellen Datums
- ein polizeiliches Führungszeugnis – nicht älter als ein halbes Jahr
- eine Geburtsurkunde
- ein eigenhändig geschriebener und unterschriebener ausführlicher Lebenslauf
Darüber hinaus werden von dem/r Präsidenten/in des zuständigen Landgerichts Auskünfte bei der zuständigen Polizeibehörde und bei dem zuständigen Betreuungs- und Insolvenzgericht eingeholt. Zu diesem Zweck bedarf es einer eigenhändig unterschriebenen Erklärung des/der Antragstellers/in, dass er/sie mit der Weiterleitung der persönlichen Daten einverstanden ist.
Zum Nachweis der fachlichen Eignung sind vorzulegen:
- ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Dolmetscherstudiums an einer Hochschule oder
- ein Zeugnis über eine bestandene staatliche oder staatlich anerkannte Dolmetscherprüfung
Alle Unterlagen sind im Original oder in öffentlich beglaubigter Form vorzulegen. In der Regel sind die Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen. Sind die Unterlagen nicht in deutscher Sprache verfasst, ist eventuell zusätzlich eine Übersetzung erforderlich. Hierzu wenden Sie sich bitte an den/die Präsidenten/in des zuständigen Landgerichts.
Welche Gebühren fallen an?
Für das Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscher/in für eine Fremdsprache- oder Gebärdensprache fällt eine Gebühr von 120,00 EUR an.
Wird ein Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscher/in für mehrere Fremd- oder Gebärdensprachen gestellt, fällt zusätzlich eine Gebühr in Höhe von 60,00 EUR für jede weitere Sprache an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle zu Ihrem Antrag bzw. gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung stehen Ihnen die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung (Widerspruchsverfahren, gegebenenfalls Klageverfahren).
Anträge / Formulare
Der Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscher/in kann formlos gestellt werden. Es kann auch das unter folgendem Link hinterlegte Formular genutzt werden:
Was sollte ich noch wissen?
Dolmetscher, die nicht allgemein beeidigt sind, können ebenfalls zu Gerichtsverhandlungen hinzugezogen werden. Vor Beginn der Tätigkeit muss der Dolmetscher dann allerdings für diese Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter vereidigt werden.
Die Präsidenten der Landgerichte führen für Thüringen ein gemeinsames elektronisches Verzeichnis der von ihnen allgemein beeidigten Dolmetscher und der ermächtigten Übersetzer. Das Verzeichnis wird innerhalb einer länderübergreifenden Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank im Internet veröffentlicht. Die Veröffentlichung der Daten in dem Internetverzeichnis erfolgt nur, sofern der/die Antragsteller/in hierzu die Einwilligung erteilt. Diese kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf ist gegenüber dem/der Präsident/in des zuständigen Landgerichts schriftlich zu erklären. Willigt der/die Antragsteller/in in die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten im netzöffentlichen Verzeichnis nicht ein, werden die Daten ausschließlich in einem geschützten Bereich den Thüringer Gerichten und Staatsanwaltschaften zur Verfügung gestellt. Die Thüringer Notare erhalten in diesem Fall turnusmäßig aktuelle Verzeichnisse.
Unterstützende Institutionen
Telefonische Beratung zur Antragstellung auf Deutsch und Englisch finden Sie unter der Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland"
Tel.: +49 30 1815-1111
Erreichbarkeit:
Montag bis Freitag jeweils von 09:00 - 15:00 Uhr
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV)
Fachlich freigegeben am
02.11.2021
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
Ihr Anliegen direkt online starten:
Zuständige Stelle
Landgericht Erfurt
Adresse
99084 Erfurt
Postanschrift
99107 Erfurt
Telefon
0361 57353-3535Bemerkung: Zentrale Telefonvermittlung