Medizinische Reha für Kinder und Jugendliche bei der Rentenversicherung beantragen

Leistungsbeschreibung

Die medizinische Reha dient der Behandlung von Gesundheits- und Funktionsstörungen. Sie soll die Gesundheit und Leistungsfähigkeit Ihres Kindes wiederherstellen oder verbessern, damit es wieder voll an Schule und Freizeit teilhaben kann. Langfristiges Ziel: Ihrem Kind eine spätere Erwerbsfähigkeit ermöglichen.

Sie müssen die Maßnahme vorab bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Die Art der Behandlung und Auswahl der Reha-Einrichtung richtet sich nach den individuellen Beschwerden Ihres Kindes. Die Therapie findet in einer Reha-Einrichtung der Rentenversicherung oder in einer ihrer Vertragskliniken statt.

Eine Kinder-Reha ist stationär, ganztägig ambulant oder ambulant möglich und dauert in der Regel mindestens 4 Wochen. Wenn es medizinisch notwendig erscheint, kann sie auch verlängert werden.

Die Rentenversicherung übernimmt folgende Kosten:

  • Kosten für die Rehabilitation Ihres Kindes zum Beispiel für
    • ärztliche,
    • therapeutische und
    • pädagogische Leistungen
  • Reisekosten
  • bei stationärer Kinder-Reha: Kosten für Unterkunft und Verpflegung
  • gegebenenfalls Kosten für eine Begleitperson

Damit Schulkinder so wenig Unterrichtsstoff wie möglich versäumen, erhalten sie während der Reha begleitenden Unterricht, wenn ein regulärer Schulbesuch nicht möglich ist.

Sie können Ihr Kind für die Dauer der Reha begleiten, wenn das für die Durchführung oder den Erfolg der Kinder-Reha notwendig ist. In der Regel ist das der Fall, wenn Ihr Kind unter 12 Jahre alt ist.

Als Kinder gelten nicht nur Ihre leiblichen Kinder. Wenn Sie in der Rentenversicherung versichert sind oder bereits Rente beziehen, können auch in Ihrem Haushalt aufgenommene beziehungsweise überwiegend unterhaltene

  • Stief und Pflegekinder sowie
  • Enkel oder Geschwister

eine Kinder-Reha erhalten. Auch Kinder, die Waisenrente erhalten, können eine Kinder-Reha bekommen.

Eine medizinische Reha für Ihr Kind können Sie nicht erhalten, wenn

  • Sie Beamtin oder Beamter, Soldatin oder Soldat sowie Richterin oder Richter sind oder eine Pension beziehen,
  • Ihr Kind wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung durch dritte Personen Anspruch auf eine gleichartige Leistung von einem anderen Reha-Träger hat, zum Beispiel von der Unfallversicherung,
  • Ihr Kind verbeamtet oder Soldatin oder Soldat ist oder
  • sich Ihr Kind in Untersuchungshaft befindet beziehungsweise eine Freiheitsstrafe verbüßt.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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