Tabaksteuer bezahlen

Leistungsbeschreibung

Die Tabaksteuer ist eine Verbrauchsteuer, die auf Tabakwaren, Substitute für Tabakwaren und gleichgestellte Erzeugnisse erhoben wird. Tabaksteuerpflichtige Waren sind zum Beispiel: 

  • Zigarren oder Zigarillos
  • Zigaretten
  • Rauchtabak (Feinschnitt, Pfeifentabak, Wasserpfeifentabak und erhitzter Tabak) 
  • Substitute für Tabakwaren
  • Tabakabfälle

Die tabaksteuerpflichtigen Waren werden wie folgt definiert:

Zigarren oder Zigarillos

Zigarren oder Zigarillos sind zum Rauchen bestimmte und geeignete Tabakstränge, die mit einem Deckblatt oder mit einem Deckblatt und einem Umblatt umhüllt sind. Die Tabakstränge müssen

  • ganz aus natürlichem Tabak bestehen,
  • ein äußeres Deckblatt aus natürlichem Tabak haben oder
  • gefüllt mit gerissenem Mischtabak sein und 
    • ein äußeres Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe aus rekonstituiertem Tabak, das sie vollständig umhüllt (gegebenenfalls kann auch der Filter, nicht aber das Mundstück umhüllt sein), haben.
    • ein Stückgewicht (entspricht dem Durchschnittsgewicht von 1.000 Stück ohne Filter und Mundstück im Zeitpunkt der Steuerentstehung) von mindestens 2,3 Gramm und höchstens 10 Gramm haben.
    • einen Umfang von 34 Millimetern oder mehr auf mindestens einem Drittel ihrer Länge haben.

Zigaretten sind Tabakstränge, die

  • sich unmittelbar zum Rauchen eignen und nicht Zigarren oder Zigarillos wie oben beschrieben sind,
  • durch einen einfachen nicht industriellen Vorgang in eine Zigarettenpapierhülse geschoben werden oder
  • durch einen einfachen nicht industriellen Vorgang mit einem Zigarettenpapierblättchen umhüllt werden.

Rauchtabak (Feinschnitt, Pfeifentabak, Wasserpfeifentabak und erhitzter Tabak)

Rauchtabak ist der Oberbegriff für Feinschnitt, Pfeifentabak, Wasserpfeifentabak und erhitzten Tabak und ist 

  • geschnittener oder anders zerkleinerter oder gesponnener oder in Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet. 
  • nicht nur auf Fertigerzeugnisse beschränkt, sondern umfasst auch den verarbeiteten und zum Rauchen geeigneten Tabak als Vorprodukt, Halbfertig oder Zwischenerzeugnis.
  • zum Zeitpunkt der Vorlage unmittelbar oder durch leicht durchführbare Vorgänge (zum Beispiel händische Zerkleinerung), die im Wesentlichen keine industrielle Bearbeitung darstellen, rauchfertig zu machen.

Feinschnitt

  • hat Tabakteile, die mehr als 25 Prozent ihres Gewichts weniger als 1,5 Millimeter lang oder breit sind,
  • ist zur Selbstfertigung von Zigaretten bestimmt ist, zum Beispiel laut Aufschrift auf der Verkaufsverpackung oder laut sonstiger beigefügter Unterlagen,
  • verwenden Verbraucherinnen und Verbraucher, um Zigaretten selbst anzufertigen.

Pfeifentabak 

  • ist Rauchtabak, der nicht als Feinschnitt eingeordnet werden kann. 

Wasserpfeifentabak

  • ist Rauchtabak, der zusätzlich der Definition nach § 1 Absatz 2b Tabaksteuergesetz (TabStG) entspricht,
  • sind Waren der Unterposition 2403 11 der Kombinierten Nomenklatur sowie Erzeugnisse für Wasserpfeifen, die keinen Tabak enthalten

Erhitzter Tabak

  • ist stückweise und einzeln portionierter Rauchtabak, der dazu geeignet ist, durch Inhalation eines in einer Vorrichtung erzeugten Aerosols oder Rauches konsumiert zu werden.

Stückweise und einzeln portionierter Tabak, der sich auch ohne Vorrichtung (Device) zum Rauchen in mehreren Zügen (wie bei Zigaretten) eignet, wird auch weiterhin tabaksteuerrechtlich als Zigarette eingeordnet.

Substitute für Tabakwaren

  • sind Erzeugnisse, die zum Konsum eines mit einem Gerät erzeugten Aerosols oder Dampfes geeignet sind, zum Beispiel die in E-Zigaretten genutzten Liquids.

Hierunter fallen auch

  • Produkte, die als Komponenten zur Selbstfertigung von Substanzen für die Verwendung in E-Zigaretten angeboten werden, sowie
  • Mischkomponenten oder flüssige Stoffe für die Verwendung in Wasserpfeifen, die keine dem Rauchtabak gleichgestellte Erzeugnisse sind (beispielsweise Glyzerin oder Aromen). Dabei muss die entsprechende Zweckbestimmung zum Rauchen / Inhalieren vorliegen.

Tabakabfälle

Tabakabfälle sind Rauchtabak, wenn 

  • sie zum Rauchen geeignet, 
  • für den Einzelverkauf aufgemacht und 
  • nicht wie oben beschrieben Zigarren, Zigarillos oder Zigaretten sind. 

Als Tabakabfälle gelten 

  • Überreste von Tabakblättern sowie 
  • Nebenerzeugnisse, die bei der Verarbeitung von Tabak oder bei der Herstellung, Be oder Verarbeitung von Tabakwaren anfallen.

Tabakwaren gleichgestellte Waren

  • Solche Waren bestehen ganz oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak und erfüllen die oben beschriebenen Voraussetzungen für Zigarren beziehungsweise Zigarillos, Zigaretten oder Rauchtabak, also zum Beispiel "Kräuterzigaretten", "Rauchpasten", "Wasserpfeifen-Watte", "Alginatkapseln", "Rauchkristalle", "Ice Drops", "Cellulosezuschnitte" oder "Dampfsteine".

Die Tabaksteuer entsteht in der Regel, sobald die oben genannten Tabakwaren beziehungsweise Substitute für Tabakwaren in den Wirtschaftskreislauf im deutschen Steuergebiet treten. Das ist der Fall, wenn

  • Sie Tabakwaren oder Substitute für Tabakwaren aus einem Steuerlager entnommen haben, ohne dass sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung angeschlossen hat.
  • Sie Tabakwaren oder Substitute für Tabakwaren im Steuerlager verbraucht haben. 
  • Sie Tabakwaren als registrierter Empfänger in Ihrem Betrieb aufgenommen haben. Ein registrierter Empfänger ist eine Person, die eine Erlaubnis besitzt, Tabakwaren nach einer Beförderung unter Steueraussetzung in ihrem Betrieb zu empfangen.
  • Sie ohne eine Erlaubnis als Steuerlagerinhaber Tabakwaren oder Substitute für Tabakwaren herstellen.
  • Sie Tabakwaren oder Substitute für Tabakwaren an Personen ohne Erlaubnis zur steuerfreien gewerblichen Verwendung von Tabakwaren abgeben.
  • Sie als Bezieher Substitute für Tabakwaren aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen EUMitgliedstaats  beziehen. Ein Bezieher ist eine Person, welche die Erlaubnis besitzt, Substitute für Tabakwaren aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen EU-Mitgliedstaats im deutschen Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Empfang zu nehmen.
  • Sie Tabakwaren als zertifizierter Empfänger in ihrem Betrieb empfangen haben. Ein zertifizierter Empfänger ist eine Person, die eine Erlaubnis besitzt, vom Verpackungszwang befreite Tabakwaren ohne deutsche Steuerzeichen, die aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen EU-Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken geliefert wurden, in ihrem Betrieb oder an einem anderen Ort im deutschen Steuergebiet zu empfangen.
  • Sie Tabakwaren oder Substitute für Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs besitzen, für welche die Steuer im deutschen Steuergebiet noch nicht entrichtet wurde.
  • Sie Tabakwaren oder Substitute für Tabakwaren aus einem Drittland oder Drittgebiet einführen.

Die Höhe der Steuer berechnet sich nach dem jeweiligen Steuertarif, der Menge und dem Wert (dem Kleinverkaufspreis) der betreffenden Tabakware. Bei Substituten für Tabakwaren sind nur der Steuertarif und die Menge maßgeblich.

Die Steuer wird bei Tabakwaren und Substituten für Tabakwaren in der Regel durch die Verwendung von Steuerzeichen entrichtet. Zudem müssen Sie eine Steuererklärung abgeben, wenn die Steuer zum Beispiel wie folgt entstanden ist:

  • unrechtmäßige Entnahme aus dem Steuerlager oder unrechtmäßigen Verbrauch im Steuerlager,
  • Herstellung ohne die erforderliche Erlaubnis des Hauptzollamts,
  • Beteiligung an einem unrechtmäßigen Eingang aus einem Drittland oder Drittgebiet,
  • Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung unter Steueraussetzung,
  • Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer EU-Mitgliedstaaten im Steuergebiet,
  • Empfang von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer EU-Mitgliedstaaten als zertifizierter Empfänger,
  • Besitz im deutschen Steuergebiet von zu gewerblichen Zwecken ohne Verwendung von deutschen Steuerzeichen aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen EU-Mitgliedstaats verbrachten oder versandten Tabakwaren beziehungsweise Substituten für Tabakwaren,
  • Besitz von Tabakwaren beziehungsweise Substituten für Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs, für welche die Steuer im deutschen Steuergebiet noch nicht entrichtet wurde,
  • Abgabe an Personen, die nicht in Besitz einer gültigen Erlaubnis zur steuerfreien gewerblichen Verwendung sind.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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