Indizierung eines jugendgefährdenden Mediums anregen oder beantragen

Leistungsbeschreibung

Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) betreibt eine Prüfstelle für jugendgefährdende Medien und führt die Liste der jugendgefährdenden Medien. Eine Indizierung auf dieser Liste soll verhindern, dass Kinder und Jugendliche mit jugendgefährdenden Medien konfrontiert werden. Medien sind jugendgefährdend, wenn sie dazu geeignet sind,

  • die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder
  • ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden.

Bestimmte jugendgefährdende Medien müssen laut Jugendschutzgesetz (JuSchG) indiziert werden:

  • verrohend wirkende Medien,
  • zu Gewalttätigkeit anreizende Medien,
  • zu Verbrechen anreizende Medien,
  • zu Rassenhass anreizende Medien,
  • selbstzweckhafte, detaillierte Gewaltdarstellungen,
  • Nahelegung von Selbstjustiz,
  • unsittliche Medien;

Darüber hinaus sind folgende Medien und Inhalte jugendgefährdend:

  • die Menschenwürde verletzende Medien,
  • Diskriminierung von Menschengruppen,
  • Verherrlichung des Nationalsozialismus,
  • Verherrlichung von Drogenkonsum,
  • Verherrlichung von exzessivem Alkoholkonsum,
  • Nahelegen von selbstschädigendem Verhalten,
  • Gefährdung der persönlichen Integrität;

Beschließt die Prüfstelle der BzKJ die Indizierung eines Mediums, veröffentlicht sie dies in der Fachzeitschrift „BzKJ aktuell“ oder in einer nicht-öffentlichen Liste. Weiterhin erfolgt die Veröffentlichung der Indizierungen im Bundesanzeiger. Ab dann gelten je nach Medium weitreichende Beschränkungen.

Die Indizierung eines Mediums kann nur von berechtigten Stellen nach dem Jugendschutzgesetz beantragt oder angeregt werden. Dies umfasst Behörden und Träger der freien Jugendhilfe.  Bei einem Antrag auf Indizierung muss die Prüfstelle tätig werden. Bei einer Anregung kann die Prüfstelle selbst entscheiden, ob sie tätig wird.

Privatpersonen können weder einen Antrag noch eine Anregung bei der BzKJ stellen. Wenn Ihnen als Privatperson ein Medium jugendgefährdend erscheint, können Sie sich an zahlreiche Stellen wenden, etwa das Jugendamt, die Schule oder die Polizei in Ihrer Gemeinde.

Die Folgen der Indizierung hängt von der Art des Mediums ab.

Trägermedien:

  • Sind Medien mit Texten, Bildern oder Tönen, die durch die Weitergabe von Gegenständen verbreitet werden, beispielsweise:
    • Bücher und Hefte,
    • Datenspeicher wie CDs und DVDs,
    • Audio- oder Videokassetten,
    • Plakate und Werbetafeln;
  • indizierte Trägermedien
    • dürfen Kindern und Jugendlichen nicht angeboten, überlassen oder zugänglich gemacht werden,
    • dürfen nur sehr eingeschränkt verbreitet, vertrieben, präsentiert oder beworben werden,
    • dürfen nicht als Telemedien vorgeführt werden, wenn Kinder und Jugendliche dann darauf Zugriff haben könnten.

Telemedien:

  • sind Datenangebote von Texten, Bildern und Tönen, die elektronisch übermitteln werden, beispielsweise:
    • Homepages und Internet-Suchmaschinen,
    • Chatrooms und Online-Games,
    • Fernsehtext und Teleshopping,
    • Filmdateien auf Video-Plattformen (Video-on-Demand).
  • Indizierte Telemedien dürfen nicht an einem Ort ausgespielt werden, der für Kinder und Jugendliche zugänglich ist.
  • Weitere Einschränkungen, beispielsweise ein Verbreitungsverbot oder ein Werbeverbot, sind möglich.

Rundfunk:

  • Radio und Fernsehen zählen zum Rundfunk.
  • Indizierte Medien dürfen dort generell nicht ausgestrahlt werden.
  • Einzelheiten regelt der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)

Regelmäßig erscheinende Medien können unter bestimmten Bedingungen zusätzlich für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten voraus indiziert werden, also über mehrere Ausgaben.

Eine Indizierung eines Mediums führt nicht zu einem absoluten Verbot. Das bedeutet, dass Erwachsene weiterhin Zugang zu diesen Medien haben. Die Bewertungen der BzKJ gibt Eltern und medienpädagogisch Tätigen Orientierung, welche Medieninhalte gegen die sozialethische Werteordnung verstoßen und welche Erziehungsziele gefährdet werden.

Bei einer Indizierung sind Grundrechte Dritter zu berücksichtigen, beispielsweise die Kunstfreiheit und die Meinungsäußerungsfreiheit.

Möchten Sie überprüfen, ob ein bestimmtes Medium bereits indiziert ist und in die öffentliche oder die nicht-öffentliche Liste aufgenommen wurde, können Sie schriftlich oder per E-Mail eine Abfrage an die BzKJ senden.

Bei Internetseiten können Sie sich an die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) oder an eine Internet-Beschwerdestelle wenden. Die KJM ist die zentrale Aufsicht über den privaten Rundfunk und das Internet und kann bei der BzKJ ein Indizierungsverfahren anstoßen.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

Ihr Anliegen direkt online starten:

Zuständige Stelle

Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ)

Adresse
Rochusstraße 8-10
53123 Bonn, Stadt

Postanschrift
Postfach 140165
53056 Bonn, Stadt
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