Teilnahme an Wahlen zum Europäischen Parlament

Leistungsbeschreibung

Teilnahme an Kommunalwahlen

Eintragung in das Wählerverzeichnis

Ebenso wie deutsche Wahlberechtigte werden wahlberechtigte auch Unionsbürgerinnen und Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) automatisch in das Wählerverzeichnis für Kommunalwahlen eingetragen, wenn sie am Stichtag bei der Gemeindebehörde gemeldet sind .

Wahlvoraussetzungen

Für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei Kommunalwahlen gelten dieselben Bedingungen wie für deutsche Staatsangehörige. Die Einzelheiten sind in der Richtlinie 94/80/EG des Rates der Europäischen Union konkretisiert. Da die Ausgestaltung des Kommunalwahlrechts gemäß dem Grundgesetz zur Zuständigkeit der Bundesländer gehört, können diese Bedingungen im Einzelnen von Land zu Land verschieden sein.

Wahlpflicht

In Deutschland gibt es keine Wahlpflicht .

Kandidatur bei einer Kommunalwahl

Auch Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ohne deutsche Staatsangehörigkeit können in den Gemeinderat bzw. Stadtrat gewählt werden. In manchen Bundesländern können sie auch als Bürgermeisterin oder Bürgermeister kandidieren, in anderen ist das nicht möglich.

Voraussetzungen für eine Kandidatur

Für eine Kandidatur gelten dieselben Voraussetzungen wie für deutsche Staatsangehörige. Diese werden durch Gesetze der Bundesländer bestimmt.

Teilnahme an Wahlen zum Europäischen Parlament

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten der EU können entweder in ihrem Herkunftsstaat , je nach Wahlrecht gegebenenfalls auch per Briefwahl oder durch Urnenwahl in dessen Auslandsvertretungen, oder in der Bundesrepublik Deutschland wählen.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten der EU, die erstmals in Deutschland wählen, müssen sich in das Wählerverzeichnis für die Europawahlen eintragen lassen. Der Antrag sollte frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21.Tag vor der Wahl bei der deutschen Wohnsitzgemeinde eingegangen sein.

Daraufhin erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis für künftige Wahlen zum Europäischen Parlament. Diese gilt bis zum Wegzug in einen anderen Mitgliedstaat oder bis zur Beantragung der Streichung des Eintrags .

Um bei Wahlen zum Europäischen Parlament in Deutschland abstimmen oder kandidieren zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates
  • Wohnsitz in Deutschland
  • Vollendung des 16. Lebensjahrs bis zum Wahltag
  • seit mindestens 3 Monaten ständiger Aufenthalt in Deutschland oder den übrigen Mitgliedstaaten der EU.
  • kein Ausschluss vom aktiven beziehungsweise als Kandidatin oder Kandidat vom passiven Wahlrecht

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten der EU sollten sich an ihre deutsche Wohnsitzgemeinde wenden, um mitzuteilen, wo sie bei den Wahlen zum Europäischen Parlament abstimmen werden.

In Deutschland besteht keine Wahlpflicht.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten der EU, die bei den Wahlen zum Europäischen Parlament kandidieren , müssen erklären, dass sie in keinem anderen Land zur Wahl stehen und dass sie nicht vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen sind.

In Deutschland werden die Abgeordneten des Europäischen Parlaments auf der Grundlage von Listenwahlvorschlägen gewählt . Die Wahlvorschläge müssen von politischen Parteien oder anderen politischen Vereinigungen bei der Bundeswahlleiterin eingereicht werden. Zusammen mit den Listenwahlvorschlägen sind mehrere Dokumente vorzulegen, u. a. ein Vordruck mit den genannten Erklärungen für Kandidatinnen und Kandidaten aus anderen Mitgliedstaaten der EU (keine Kandidatur in einem anderen Mitgliedstaat, kein Ausschluss vom passiven Wahlrecht). Vordrucke sind bei der jeweiligen Landeswahlleitung oder bei der Bundeswahlleiterin erhältlich.

Europawahlen 2024

Vom 6. bis 9. Juni 2024 wird das Europäische Parlament zum zehnten Mal von den Bürgerinnen und Bürgern der Europäischen Union gewählt. Die Bundesregierung hat den 9. Juni 2024 als Wahltermin für die Europawahl in Deutschland festgelegt. Das Mindestalter für die Wahlberechtigung bei Europawahlen wurde erstmals für die Wahl im Jahr 2024 von 18 auf 16 Jahre herabgesetzt.

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie alle in Deutschland wohnhaften Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben.

Deutsche im Ausland

Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, werden als Auslandsdeutsche bezeichnet. Sie werden nicht automatisch in das Wählerverzeichnis aufgenommen. Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Möchten daher Auslandsdeutsche an Europawahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen formellen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen .

Deutsche Staatsbürger können entweder:

  • Ihr Wahlrecht durch einen Antrag in der Bundesrepublik Deutschland ausüben, oder
  • an der Europawahl in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat teilnehmen, sofern dieser der EU angehört. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaates. Für weitere Informationen wird empfohlen, sich an die zuständige Stelle des Wohnsitzmitgliedstaates zu wenden.

Ansonsten gilt für Auslandsdeutsche außerhalb der EU ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zu stellen.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

Zuständige Stelle

Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)

Adresse
Alt-Moabit 140
10557 Berlin, Stadt

Adresse
Graurheindorfer Straße 198
53117 Bonn, Stadt