Zuständigkeitsfinder
Erlaubnisänderung für die Entnahme und das Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern beantragen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Wasser aus oberirdischen Gewässern entnehmen oder ableiten möchten, benötigen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis. Die Entnahme von Wasser erfolgt durch Pump- oder Schöpfvorrichtungen. Oberirdische Gewässer sind Flüsse, Seen, Kanäle, Bäche, Gräben und Teiche.
Möchten Sie ein Vorhaben, für das Ihnen bereits eine wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt, ändern, müssen Sie hierfür bei der zuständigen Behörde eine Erlaubnisänderung beantragen.
Eine Erlaubnisänderung ist bei folgenden Änderungen des Vorhabens nötig:
- Art der Entnahme
- Menge und Dauer der Entnahme
- Zweck der Entnahme
Damit die Behörde Ihr Vorhaben und dessen Auswirkungen beurteilen kann, müssen Sie mit Ihrem Antrag mehrere Unterlagen vorlegen. Hierzu gehören beispielsweise ein Erläuterungsbericht, Lagepläne und Skizzen von Pumpenanlage und Transportsystemen.
Je nach Art des Vorhabens können die Unterlagen sehr unterschiedlich und umfangreich sein. Im Zweifel sollten Sie vorab mit der Behörde klären, welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind. Die Erlaubnis legt Art und Maß der Nutzung fest. Sie ist unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft. Im Gegensatz zur Bewilligung kann eine Erlaubnis von den Behörden widerrufen werden.
Verfahrensablauf
Eine Änderung der Erlaubnis können Sie bei Ihrer zuständigen Wasserbehörde beantragen.
Allgemein läuft das Verfahren wie folgt ab:
- Senden Sie Ihren Antrag auf eine Erlaubnisänderung mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Wasserbehörde.
- Die zuständige Wasserbehörde
- prüft die Vollständigkeit Ihres Antrags und Ihrer Unterlagen und kontaktiert Sie bei fehlenden Angaben oder Unterlagen,
- prüft Ihren Antrag aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht und beteiligt gegebenenfalls weitere Stellen.
- Sie erhalten
- einen Änderungsbescheid für die Erlaubnis oder
- einen Ablehnungsbescheid.
- Sie erhalten außerdem einen Gebührenbescheid.
- Sie zahlen die Gebühr.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die Untere Wasserbehörde im Landratsamt des jeweiligen Landkreises beziehungsweise der Stadtverwaltung bei kreisfreien Städten.
Zuständige Stelle
Untere Wasserbehörde, Landratsamt des jeweiligen Landkreises bzw. Stadtverwaltung bei kreisfreien Städten
Voraussetzungen
- Der zuständigen Stelle liegt eine wasserrechtliche Erlaubnis für das Vorhaben vor.
- Das Gewässer und die öffentliche Wasserversorgung werden durch Ihre Nutzung nicht gefährdet.
- Ihr Vorhaben fällt nicht unter den Gemeingebrauch, für den keine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen ist. Dies wäre der Fall, wenn Sie Wasser entnehmen würden, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Das kann zum Beispiel die Wasserentnahme zur Löschung eines Brandes sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Unterlagen Sie für Ihren Antrag benötigen, variiert je nach Art und Umfang Ihres Vorhabens. In einem Vorgespräch mit der zuständigen Wasserbehörde können Sie klären, welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind.
In der Regel handelt es sich um mehrere oder sämtliche der folgenden Unterlagen:
- Erläuterungsbericht
- Übersichtslageplan als Topographische Karte, in der die vorhandene beziehungsweise geplante Anlage farblich eingetragen ist
- aktueller katasteramtlicher Lageplan, in dem die vorhandene beziehungsweise geplante Anlage farblich eingetragen ist
- Angaben zur Art der Anlage und Nutzung
- schematische Darstellung der Anlage im Grundriss und Schnitt
- naturschutzfachliche Begleitplanung, bei Neuanlagen inklusive Eintragung im Kompensationsflächenverzeichnis
- gegebenenfalls: Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie, der unter anderem die geplante Wasserentnahme und deren Auswirkungen auf den Gewässerzustand beschreibt
Im Einzelfall müssen Sie auf Anforderung weitere Unterlagen vorlegen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine gesetzliche Frist. Beantragen Sie die Erlaubnisänderung frühzeitig, bevor Sie die Entnahme verändern.
Rechtsgrundlage
- § 8 Absatz 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- § 9 Absatz 1 Nummer 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- § 18 Absatz 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- § 20 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- § 25 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- § 26 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz (TMUEN)
Fachlich freigegeben am
26.11.2024
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)