Zuständigkeitsfinder
Ortswechsel von Tierausstellungen und Tiermärkten (z.B. Wanderzirkus) anzeigen
Leistungsbeschreibung
Für Veranstaltungen mit Tieren gelten besondere Pflichten. Als Veranstalterin oder Veranstalter müssen Sie gewisse Tierveranstaltungen an wechselnden Orten anzeigen. Darunter fallen:
- nicht gewerbsmäßige Zirkusbetriebe
- das gewerbsmäßige zur Schau stellen von Tieren
- und andere Einrichtungen in denen Tiere zur Schau gestellt werden
Diese Art von Tierveranstaltungen an wechselnden Orten müssen Sie der am Veranstaltungsort zuständigen Behörde vor der Ankunft anzeigen.
Unter Umständen kann die zuständige Behörde Veranstaltungen dieser Art beschränken oder verbieten.
Dies kann unter anderem im Tierseuchenfall erforderlich sein. Über die Einschränkungen oder Verbote wird Sie die zuständige Behörde informieren.
Verfahrensablauf
Nicht gewerbsmäßige Zirkusbetriebe und andere Einrichtungen für die zur Schaustellung von Tieren an wechselnden Orten müssen Sie anzeigen. Dies geschieht bei der zuständigen Behörde. Diese Anzeige können Sie formlos stellen.
Wenn Sie die Anzeige formlos stellen möchten:
- Beschreiben Sie Ihr Anliegen unter Angabe aller notwendigen Informationen:
- Angaben zum Veranstaltenden und der verantwortlichen Person
- Ort, Zeit und Zeitraum der Veranstaltung
- Angaben zu den ausgestellten Tierarten
- Nähere Angaben zu den Räumen und Einrichtungen, die für die zur Schaustellung vorgesehen sind - Reichen Sie die geforderten Nachweise ein.
- Übersenden Sie den Antrag per E-Mail oder auf dem Postweg an die zuständige Behörde.
- Ihre Anzeige wird durch die zuständige Behörde entgegengenommen.
- Sie erhalten eine Bestätigung.
- Bei Rückfragen zur Anzeige meldet sich die zuständige Behörde bei Ihnen.
- Im Falle einer Beschränkung oder eines Verbots geht Ihnen eine Rückmeldung zu.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie an das für Sie zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Ihres Landkreises beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt.
Zuständige Stelle
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städten (je nach örtlicher Zuständigkeit)
Voraussetzungen
Sie benötigen eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz (entfällt bei nicht gewerblichen Zirkusbetrieben).
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz (entfällt bei nicht gewerblichen Zirkusbetrieben)
- Veranstaltungserlaubnis
- Registriernummer
Welche Gebühren fallen an?
Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Behörde.
Welche Fristen muss ich beachten?
Antragsfrist: 4 WochenJeder Ortwechsel ist der zuständigen Behörde beim Verlassen des bisherigen Ortes anzuzeigen. Viehausstellungen, Viehmärkte, Viehschauen, Wettbewerbe mit Vieh und Veranstaltungen ähnlicher Art müssen entsprechend der Viehverkehrsverordnung mindestens vier Wochen vor der Veranstaltung angezeigt werden.
Bearbeitungsdauer
- Dauer (bei Spanne): circa 1 bis 3 Wochen
- Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von dem Umfang der Anzeige.
Rechtsbehelf
Keiner
Anträge / Formulare
- Formulare vorhanden: Nein (Teilweise stellen einzelne Veterinärämter Formulare auf ihrer Website zur Verfügung.)
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Was sollte ich noch wissen?
Für bestimmte Veranstaltungen mit Tieren gelten zusätzliche tierseuchenrechtliche Regelungen. Beispielsweise müssen die Regelungen der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) beachtet werden. Bitte informieren Sie sich diesbezüglich rechtzeitig beim zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie (TMSGAF)
Fachlich freigegeben am
04.02.2025
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)