Insolvenzverfahren öffentlich bekanntmachen

Leistungsbeschreibung

Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens sind durch das Insolvenzgericht öffentliche Bekanntmachungen vorzunehmen. Z. B. hat die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts den Eröffnungsbeschluss öffentlich bekanntzumachen. Eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet ; diese Veröffentlichung kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)

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Zuständige Stelle

Amtsgericht Erfurt

Adresse
Rudolfstr. 46
99092 Erfurt

Postanschrift
Postfach 90 04 33
99107 Erfurt