Zuständigkeitsfinder
Parkausweis - Bewohnerparkausweis verlängern lassen
Leistungsbeschreibung
Ihren Anwohnerparkausweis können Sie auf Antrag verlängern lassen.
Verfahrensablauf
Gehen Sie am besten persönlich bei der zuständigen Stelle vorbei und legen Sie die Unterlagen dort vor.
In einigen Städten und Gemeinden können Sie den Bewohnerparkausweis auch schriftlich oder elektronisch verlängern lassen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung, welche Unterlagen Sie in diesem Fall übersenden müssen.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde.
Voraussetzungen
- Sie sind im Bewohnerparkgebiet meldebehördlich registriert und Sie wohnen dort auch tatsächlich
- es ist kein Privatstellplatz vorhanden
- das Fahrzeug ist auf Sie zugelassen oder Sie nutzen das Fahrzeug dauerhaft
Welche Unterlagen werden benötigt?
- bisherige Anwohnerparkausweis
- aktueller Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
- Zulassungsbescheinigung I (alt: Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung II (alt: Fahrzeugbrief)
- Nutzungsbescheinigung, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin nicht der Fahrzeughalter ist
-
bei Beantragung durch einen Vertreter
- Vollmacht
Es können ggf. weitere Unterlagen erforderlich sein.
Bei Verlängerung oder Änderungen ggf. Rückgabe des bisherigen Bewohnerparkausweises.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
- § 45 Absatz 1b Nummer 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § 46 Absatz 1 Nummer 11 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § 1 Absatz 1 Nummer 1 Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts Anträge / Formulare
- § 6a Absatz 5a Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m.
Anträge / Formulare
Wenden Sie sich an die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde in der Stadt oder Gemeinde.
Einige Behörden stellen Formulare zur Antragstellung auf ihrer Internetseite zur Verfügung oder nutzen einen Online-Dienst.
Fachlich freigegeben durch
keine fachliche Freigabe
;Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Fachlich freigegeben am
28.03.2023
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)