Zuständigkeitsfinder
Prostitutionsgewerbe Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs anzeigen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie ein Prostitutionsfahrzeug an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals in einem Monat zum Betrieb aufstellen wollen, dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.
Prostitutionsfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, Fahrzeuganhänger und andere mobile Anlagen, die zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt werden.
Verfahrensablauf
Die Erteilung einer Erlaubnis setzt eine Antragstellung voraus:
- Antragstellung bei der zuständigen Behörde unter Verwendung der vorgeschriebenen Formulare unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen.
- Die eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft.
- Gegebenenfalls werden Unterlagen nachgefordert.
- Gegebenenfalls wird ein Ortstermin vereinbart.
- Regelmäßig wird ein persönliches Gespräch vereinbart.
- Beim Vorliegen aller Voraussetzungen wird die Erlaubnis erteilt. Die antragstellende Person erhält den Erlaubnisbescheid.
Andernfalls ergeht ein Ablehnungsbescheid.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an das Landratsamt bzw. im Gebiet einer kreisfreien Stadt an die Stadtverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich das Prostitutionsfahrzeug zum Betrieb aufgestellt werden soll.
Voraussetzungen
- Sie müssen im Besitz einer gültigen Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes sein.
- Sie müssen die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
- Vorschriften zum Schutz aller Beteiligten in Bezug auf Betriebsort, Betriebszeiten und die gesetzlichen Anforderungen an das entsprechende Fahrzeug müssen eingehalten werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Der Anzeige müssen Sie folgende Unterlagen bzw. Nachweise beifügen:
- der Vor- und Nachname des Fahrzeughalters und der vollständige Name des Betreibers des Prostitutionsfahrzeugs,
- eine Kopie der Erlaubnis zur Bereitstellung des Prostitutionsfahrzeugs,
- das Kraftfahrzeug- oder Schiffskennzeichen des Prostitutionsfahrzeugs,
- die genaue Angabe des Aufstellungsortes,
- die Dauer der Aufstellung,
- die Betriebszeiten,
- Kopien der Anmeldebescheinigungen oder Aliasbescheinigungen der Prostituierten, die im Prostitutionsfahrzeug tätig werden, und
- Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen.
Welche Gebühren fallen an?
Kostenrahmen: Verwaltungsgebühr EUR 50 – 500 Euro ggf. Zustellungsauslagen
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen das Aufstellen des Fahrzeuges zwei Wochen vor Aufstellung anzeigen.
Rechtsgrundlage
- § 2 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
- § 19 Prostitutionsschutzgesetz (ProstSchG)
- § 21 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
- § 1 Thüringer Gesetz zur Ausführung des Prostituiertenschutzgesetzes (ThürAGProstSchG)
- Thüringer Verwaltungskostenordnung für öffentliche Leistungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ThürVwKostOProstSchG)
Rechtsbehelf
Widerspruch; Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht; Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz
Anträge / Formulare
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: in der Regel ja
Unterstützende Institutionen
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Fachlich freigegeben am
28.01.2022
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)