Zuständigkeitsfinder
Prostitutionstätigkeit Anmeldung verlängern
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie in Deutschland der Prostitution nachgehen, dann sind Sie verpflichtet, sich behördlich anzumelden. Die Anmeldungen sind zeitlich begrenzt gültig.
Die Anmeldebescheinigung gilt für anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren für zwei Jahre. Für anmeldepflichtige Personen unter 21 Jahren gilt die Anmeldebescheinigung für ein Jahr. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer müssen Sie persönlich eine Verlängerung der Anmelde- und ggf. der Aliasbescheinigung beantragen.
Verfahrensablauf
Sie müssen Sich persönlich an die zuständige Stelle wenden.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an das für Sie örtlich zuständige Landratsamt bzw. die Stadtverwaltung der für Sie örtlich zuständigen kreisfreien Stadt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Für eine Verlängerung der Anmeldebescheinigung haben Prostituierte ab 21 Jahren Nachweise über die mindestens einmal jährlich erfolgten gesundheitlichen Beratungen vorzulegen. Prostituierte unter 21 Jahren haben Nachweise über mindestens alle sechs Monate erfolgte gesundheitliche Beratungen vorzulegen.
- Personalausweis, Reisepass, Pass- oder Ausweisersatz
- Falls Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit haben und nicht freizügigkeitsberechtigt sind, müssen Sie nachweisen, dass Sie die Erlaubnis haben, in Deutschland eine Beschäftigung oder eine selbständigen Erwerbstätigkeit auszuüben.
- 2 Passfotos
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Abgabe: 35,00 EURVorkasse: Nein
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen keine Fristen beachten.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Bearbeitungsumfang.
Rechtsgrundlage
- § 3 Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG
- § 4 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
- § 5 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
- Prostitutionsanmeldeverordnung (ProstAV)
- § 1 Abs. 1 Thüringer Gesetz zur Ausführung des Prostituiertenschutzgesetzes (ThürAGProstSchG)
- § 2 Thüringer Gesetz zur Ausführung des Prostituiertenschutzgesetzes (ThürAGProstSchG)
Rechtsbehelf
Widerspruch; Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht; Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz
Was sollte ich noch wissen?
Beide Bescheinigungen - Anmeldebescheinigung und Bescheinigung über die Gesundheitliche Beratung – sind bei Ausübung der Prostitution immer mitzuführen. Wer bei Kontrollen keine oder ungültige Bescheinigungen vorlegen kann, muss mit Bußgeldern rechnen.
Änderungen zu Ihrer Person, wie Name, Staatsangehörigkeit, Wohnort oder Änderungen zu den geplanten Tätigkeitsorten müssen Sie der zuständigen Stelle innerhalb von 14 Tagen mitteilen.
Unterstützende Institutionen
Thüringer Landesverwaltungsamt
Fachberatungsstelle Prostitution, Brennessel e.V.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Fachlich freigegeben am
28.01.2022
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)