Zuständigkeitsfinder
Prostitutionsgewerbe Erlaubnis zum Betrieb beantragen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben möchten, dann müssen Sie die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragen.
Damit Sie die Erlaubnis erhalten, müssen Sie bestimmte Mindestvorrausetzungen erfüllen, wie beispielsweise die Vorlage eines zulässigen Betriebskonzepts und den Nachweis Ihrer Zuverlässigkeit als Betreiber*in.
Die Erlaubnis kann befristet werden. Wenn Sie jedoch weiterhin die Voraussetzungen erfüllen, dann können Sie einen Antrag auf Verlängerung stellen.
Es wird darauf hingewiesen, dass es nach § 1 der "Thüringer Verordnung über das Verbot der Prostitution" in Gemeinden mit bis zu 30.000 Einwohnern verboten ist, der Prostitution nachzugehen. Durch Rechtsverordnung können einzelne Gemeinden ganz oder teilweise von dem Verbot ausgenommen werden. Ob eine entsprechende Ausnahmeregelung für eine Gemeinde mit weniger als 30.000 Einwohner besteht, können Sie beim zuständigen Landratsamt des Landkreises erfragen.
Verfahrensablauf
- Bei der zuständigen Behörde muss eine Antragstellung unter Verwendung der vorgeschriebenen Formulare unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen erfolgen.
- Die eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft.
- Gegebenenfalls werden Unterlagen nachgefordert.
- Gegebenenfalls wird ein Ortstermin vereinbart.
- Regelmäßig wird ein persönliches Gespräch vereinbart.
- Beim Vorliegen aller Voraussetzungen wird die Erlaubnis erteilt. Sie erhalten dann den Erlaubnisbescheid. Andernfalls erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an das für Sie örtlich zuständige Landratsamt bzw. die Stadtverwaltung der für Sie örtlich zuständigen kreisfreien Stadt.
Voraussetzungen
- Der/die Betreiber*in muss die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
- Es muss ein zulässiges und vollständiges Betriebskonzept vorlegen.
- Bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Organisation und Ausstattung des Gewerbebetriebes müssen erfüllt werden. Dies betrifft beispielsweise die Einhaltung von Vorschriften zum Schutz von Minderjährigen oder Opfern des Menschenhandels, ebenso wie Maßnahmen zum Gesundheitsschutz.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Folgende Unterlagen müssen Sie dem Antrag beifügen:
a) Betriebskonzept,
b) Baugenehmigung/Nutzungsgenehmigung der zuständigen Baubehörde,
c) Grundrisszeichnung,
d) Mietvertrag oder Eigentumsnachweis,
e) Führungszeugnis ("Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde", Belegart O);
bei juristischen Personen für den/die gesetzlichen Vertreter;
für Personen, die zur Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs vorgesehen sind,
ist ebenfalls ein "Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde" einzureichen
f) Gewerbezentralregisterauszug (Belegart 9), bei juristischen Personen für die juristische Person und den/die gesetzlichen Vertreter,
g) Bescheinigung des Finanzamts in Steuersachen, bei juristischen Personen für die juristischen Person und den/die gesetzlichen Vertreter,
h) bei juristischen Personen ein Auszug aus dem Handelsregister und
i) Gesellschaftervertrag, sofern der Betrieb in einer Form der privatrechtlichen Gesellschaft organisiert ist.
Welche Gebühren fallen an?
Abgabe: 500,00 - 4000,00 EURVorkasse: NeinVerwaltungsgebühr plus ggf. Zustellungsauslagen
Bearbeitungsdauer
Abhängig vom Prüfungsaufwand
Rechtsgrundlage
- § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
- § 14 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
- § 15 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
- § 16 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
- § 17 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
- § 18 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
- Thüringer Gesetz zur Ausführung des Prostituiertenschutzgesetzes (ThürAGProstSchG)
- Thüringer Verwaltungskostenordnung für öffentliche Leistungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ThürVwKostOProstSchG)
- Thüringer Verordnung über das Verbot der Prostitution (ProstVerbV TH)
Rechtsbehelf
Widerspruch; Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht; Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz
Anträge / Formulare
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: in der Regel ja
Was sollte ich noch wissen?
Die Erlaubnispflicht nach dem Prostituiertenschutzgesetz ersetzt die Erlaubnis- und Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften (beispielsweise des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau- oder Immissionsschutzrechts) nicht.
Wenn Sie die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen, dann kann Ihnen die Erlaubnis versagt werden.
Unterstützende Institutionen
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Fachlich freigegeben am
28.01.2022
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)