Zuständigkeitsfinder
Zulassung einer Prüfstelle nach Rohmilchgüteverordnung
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie eine Prüfstelle nach der Rohmilchgüteverordnung betreiben möchten, dann benötigen Sie dafür die Zulassung der zuständigen Stelle. Diese wird prüfen, ob Sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
Verfahrensablauf
- Eingang des Antrags
- ggf. Rückfragen der Behörde
- Prüfung der Einhaltung der Voraussetzungen
- Erteilung der Zulassung per schriftlichem Bescheid
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Referat 21 – Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz
Naumburger Straße 98
07743 Jena
Zuständige Stelle
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Referat 21 – Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz
Naumburger Straße 98
07743 Jena
Voraussetzungen
Die Tätigkeit als Prüfstelle setzt die Erfüllung der Anforderungen des Teils 3 „Mindestkriterien an Prüfstellen, die Haupt- bzw. Typprüfungen durchführen“ der DIN 11868:2016-03 „Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen“ voraus.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- formloser schriftlicher Antrag
- Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen der DIN 11868:2016-03 „Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen“ - Teil 3 „Mindestkriterien an Prüfstellen, die Haupt- bzw. Typprüfungen durchführen“
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Zulassung muss Ihnen vor dem Beginn der Durchführung von Prüfungen erteilt worden sein.
Bearbeitungsdauer
Bei Vorliegen eines Antrags und Vorliegen der Voraussetzungen beträgt die Bearbeitungszeit ca. 2 bis 3 Wochen.
Rechtsgrundlage
- § 14 Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch (Rohmilchgüteverordnung - RohmilchGütV)
- Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (Milch- und Fettgesetz - MilchFettG)
- Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch (Rohmilchgüteverordnung - RohmilchGütV)
- Verordnung über Meldepflichten über Marktordnungswaren (Marktordnungswaren-Meldeverordnung - MarktOWMeldV)
- Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG)
- Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO)
- Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (ThürVwKostOMIL)
Rechtsbehelf
Ein Rechtsbehelf ist gemäß des Bescheides möglich.
Anträge / Formulare
- formloser schriftlicher Antrag
- Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen der DIN 11868:2016-03 „Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen“ - Teil 3 „Mindestkriterien an Prüfstellen, die Haupt- bzw. Typprüfungen durchführen“
Bemerkungen
Die örtliche Zuständigkeit für die Untersuchungsstelle richtet sich nach dem Hauptsitz der Untersuchungsstelle.
Urheber
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Fachlich freigegeben am
09.11.2021
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)