Zuständigkeitsfinder
Prostitutionstätigkeit erstmalig anmelden
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie in Deutschland der Prostitution nachgehen, sind Sie verpflichtet, sich behördlich anzumelden und sich vorher gesundheitlich beraten zu lassen.
Die Anmelde- und Beratungspflicht gilt ausnahmslos für alle Menschen, die sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt erbringen. Die gesundheitliche Beratung und die Anmeldung müssen persönlich erfolgen.
Über die Anmeldung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese ist bundesweit gültig.
Verfahrensablauf
- Wenn Sie als Prostituierte bzw. Prostituierter tätig sein möchten, müssen Sie sich nach einer Beratung beim Gesundheitsamt bei der zuständigen Behörde anmelden.
- Die behördliche Anmeldung findet in Verbindung mit einem Informations- und Beratungsgespräch statt.
- Sie erhalten eine Anmeldebescheinigung, die in unterschiedlichen Zusammenhängen, zum Beispiel gegenüber Betreibern, bei behördlichen Terminen oder Kontrollen, als Nachweis zu verwenden ist.
- Auf Wunsch kann zusätzlich eine Aliasbescheinigung ausgestellt werden. Der Aliasname ist frei wählbar.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an das für Sie örtlich zuständige Landratsamt bzw. die Stadtverwaltung der für Sie örtlich zuständigen kreisfreien Stadt.
Voraussetzungen
Um eine Tätigkeit als Prostituierte*r aufnehmen zu können, müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein und persönlich bei der Behörde vorsprechen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung (nicht älter als 3 Monate) des Gesundheitsamtes
- Personalausweis, Reisepass, Pass- oder Ausweisersatz
- Falls Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit haben und nicht freizügigkeitsberechtigt sind, müssen Sie nachweisen, dass Sie die Erlaubnis haben, in Deutschland einer Beschäftigung nachzugehen oder eine selbständigen Erwerbstätigkeit auszuüben.
- 2 Passfotos
Welche Gebühren fallen an?
Für die Anmeldung als Prostituierte*r fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen keine Fristen beachten.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Bearbeitungsumfang.
Rechtsgrundlage
- § 3 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
- § 4 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
- § 5 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
- § 10 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
- § 1 Abs. 1 Thüringer Gesetz zur Ausführung des Prostituiertenschutzgesetzes (ThürAGProstSchG)
- § 2 Thüringer Gesetz zur Ausführung des Prostituiertenschutzgesetzes (ThürAGProstSchG)
- Prostitutionsanmeldeverordnung (ProstAV)
Rechtsbehelf
Widerspruch; Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht; Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz
Was sollte ich noch wissen?
Beide Bescheinigungen - Anmeldebescheinigung und Bescheinigung über die Gesundheitliche Beratung – sind bei Ausübung der Prostitution immer mitzuführen. Wenn Sie bei Kontrollen keine oder nur ungültige Bescheinigungen vorlegen können, dann müssen Sie mit Bußgeldern rechnen.
Die Anmeldebescheinigung gilt für anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren für zwei Jahre. Für anmeldepflichtige Personen unter 21 Jahren gilt die Anmeldebescheinigung für ein Jahr. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist eine persönliche Verlängerung der Anmelde- und ggf. der Aliasbescheinigung erforderlich.
Änderungen zu Ihrer Person, wie Name, Staatsangehörigkeit, Wohnort oder Änderungen zu den geplanten Tätigkeitsorten müssen Sie der zuständigen Stelle innerhalb von 14 Tagen mitteilen.
Unterstützende Institutionen
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Fachlich freigegeben am
28.01.2022
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)