Vollstreckungsaufschub beantragen

Leistungsbeschreibung

Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung gegen Sie auf Ihren Antrag hin vorübergehend einstellen oder beschränken, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sie durch die Vollstreckung unangemessen benachteiligt werden.
Eine unangemessene Benachteiligung kann zum Beispiel vorliegen, wenn

  • die Maßnahmen Ihre wirtschaftliche Existenz gefährden beziehungsweise vernichten würden,
  • Ihre wirtschaftliche Lage durch unabwendbare Naturereignisse (Sturm, Dürre, Flutschäden, Tierseuchen) beeinträchtigt ist,
  • bei Krankheit, wenn die Erhaltung Ihres Lebens oder Ihrer Gesundheit schwerer wiegt als das staatliche Interesse an der Vollstreckung.

Übliche Nachteile einer Vollstreckung sind jedoch im Allgemeinen hinzunehmen und rechtfertigen nicht grundsätzlich einen Vollstreckungsaufschub.

Ein Vollstreckungsaufschub kann nur unter Berücksichtigung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse gewährt werden. Die Vollstreckungsbehörde muss diese daher ermitteln.
Dabei sind insbesondere folgende Angaben auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen:

  • zu Ihrem Einkommen,
  • Arbeitgeber,
  • Familienstand,
  • Kosten für den monatlichen Lebensunterhalt,
  • Versicherungen,
  • Bankverbindungen,
  • Grundbesitz und
  • sonstiges Vermögen.

Der Vollstreckungsaufschub kann Ihnen gegen Einmalzahlung oder Ratenzahlung maximal 24 Monate gewährt werden, abhängig von der Forderungshöhe beziehungsweise Tilgungsrate.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)

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Zuständige Stelle

Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll

Adresse
Carusufer 3-5
01099 Dresden, Stadt

Postanschrift
Postfach 100761
01077 Dresden, Stadt
Telefon
+49 228 303-26020
Bemerkung: Für Privatpersonen
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