Niedrigschwellige Angebote im Pflegebereich anerkennen lassen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie ein Unterstützungsangebot im Alltag anbieten möchten, benötigen Sie hierfür eine landesrechtliche Anerkennung.
 

Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote sind Angebote für die Anspruchsberechtigten (Pflegebedürftige und Versicherte mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung, die häuslich gepflegt und unterstützt werden), in denen Helfer unter fachlicher Anleitung

  1. die Betreuung der Anspruchsberechtigten in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen sowie pflegende Angehörige und vergleichbar nahestehende Pflegepersonen entlasten und beratend unterstützen,
  2.  a) die Anspruchsberechtigten im Haushalt – insbesondere bei der hauswirtschaftlichen Versorgung – unterstützen,
     b) die Anspruchsberechtigten bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags begleiten,
     c) die Anspruchsberechtigten bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen unterstützen,
     d) Angehörige oder vergleichbar nahestehende Personen in ihrer Eigenschaft als Pflegende entlasten.

Anerkennungsfähige niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote sind insbesondere

  1. Angebote zur stundenweisen Betreuung von Pflegebedürftigen und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz im häuslichen Bereich,
  2. Angebote zur stundenweisen Unterstützung von Pflegebedürftigen und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz im häuslichen Bereich bei der Bewältigung von allgemeinen und pflegebedingten Anforderungen des Alltags, zum Beispiel bei der hauswirtschaftlichen Versorgung,
  3. Betreuungsgruppen für Pflegebedürftige und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz,
  4. Tagesbetreuung in Kleingruppen,
  5. Familienentlastende Dienste,
  6. Unterstützung bei der Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen oder
  7. Psychosoziale Begleitung und Beratung der pflegenden Angehörigen oder anderer nahestehender Pflegepersonen.

Im Rahmen der niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote nach Abs. 1 erfolgt die Unterstützung der Anspruchsberechtigten durch ehrenamtliche Helfer oder sozialversicherungspflichtig angestellte Mitarbeiter als Helfer.

Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote durch zugelassene ambulante Pflegedienste gelten als anerkannt.

Die Anerkennung eines niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebotes setzt voraus, dass es förderfähig ist. Das Anerkennungsverfahren hat das Ziel, die Qualität der niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote zu sichern.

Die Anerkennung eines niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebotes begründet keinen Anspruch auf öffentliche Förderung.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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Zuständige Stelle

Thüringer Landesverwaltungsamt - Heimaufsicht - Referat 530

Adresse
Jorge-Semprún-Platz 4
99423 Weimar
Verkehrsanbindung
1, 2, 3, 9
Parkplätze
Parkplatz
Tiefgarage Atrium
Anzahl: 840
Gebühren: ja

Gebäudezugänge

Formulare

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Anlage A zum Antrag auf Anerkennung eines niedrigschwelligen Betreuungsangebotes nach § 45 b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB XI
Antrag auf Anerkennung eines niedrigschwelligen Betreuungsangebotes nach § 45 b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB XI