Zuständigkeitsfinder
Ingenieurkammer - Eintragung in das Verzeichnis der Gesellschaften mit Beratenden Ingenieuren (§ 9, § 10 ThürAIKG)
Leistungsbeschreibung
Durch die Ingenieurkammer Thüringen ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts u. a. die Aufgabe übertragen worden, ein Verzeichnis der Gesellschaften mit Beratenden Ingenieuren, soweit es sich hierbei um eine Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH, Aktiengesellschaft) oder eine Partnerschaftsgesellschaft (auch Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung) handelt, zu führen.
Die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis ist darauf ausgerichtet sicherzustellen, dass die in den Bestimmungen des ThürAIKG geschützten Berufsbezeichnungen in der Firma einer Kapitalgesellschaft sowie im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft nur dann geführt werden dürfen, wenn die im ThürAIKG vorgegebenen Voraussetzungen vorliegen und eine Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis erfolgte.
Dies dient dem Vertrauensschutz der Allgemeinheit einschließlich den Interessen der Auftraggeberschaft und der Schaffung vergleichbarer Bedingungen im Wettbewerbsverhältnis zu natürlichen berufsangehörigen Personen.
Im Unterschied zu natürlichen berufsangehörigen Personen, die eine im ThürAIKG geschützte Berufsbezeichnung führen und Kammermitglied sind, wie konkret als „Beratender Ingenieur“, werden Gesellschaften durch die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis nicht Mitglied der Ingenieurkammer Thüringen.
Mit der erfolgten Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis wird zugleich sichergestellt, dass der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung den im ThürAIKG bestimmten Anforderungen gerecht wird und eine den Interessen der Existenzsicherung und dem Verbraucherschutz dienende ausreichende Berufshaftpflichtversicherung durch die Gesellschaft nachgewiesen wurde.
Von wesentlicher Bedeutung ist hierbei, dass die Wahrnehmung von freiberuflichen Berufsaufgaben i. S. § 1 ThürAIKG als Gegenstand in den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung enthalten ist und zugleich die geführten Berufsbezeichnungen der Firma bzw. dem Namen der Gesellschaft entsprechen.
Der Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis der Ingenieurkammer Thüringen steht eine Eintragung in ein entsprechendes Gesellschaftsverzeichnis einer Architekten- oder Ingenieurkammer eines anderen Landes gleich, soweit die Gesellschaft weder Sitz noch eine Niederlassung in Thüringen hat.
Verfahrensablauf
Sie können ihren Antrag elektronisch über das Portal des Thüringer Antragssystems für Verwaltungsleistungen (ThAVEL) stellen. Dieser kostenfreie Dienst des Freistaates Thüringen stellt die notwendigen Dokumente für die hier ausgewählte Verwaltungsleistung auf einem virtuellen Schreibtisch bereit. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung hilft Ihnen bei der Antragsstellung. Fragen können sie direkt an die zuständigen Mitarbeiter der Ingenieurkammer Thüringen richten.
Antragsformulare finden Sie unter www.ikth.de, Menüpunkt „Mitglieder – Mitglied werden“
Die Dokumente sind barrierefrei ausfüllbar.
Nach erfolgter Antragstellung bestätigt die Ingenieurkammer Thüringen der antragstellenden Gesellschaft binnen eines Monats den Eingang des Antrages einschließlich der vorgelegten Nachweise und teilt ggf. mit, welche Nachweise noch fehlen und nachzureichen sind.
Über den Antrag wird spätestens innerhalb von drei Monaten nach Zugang der vollständigen Nachweisunterlagen entschieden, wobei diese Frist um einen weiteren Monat verlängert werden kann.
Im Ergebnis der vom Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer Thüringen vorzunehmenden Prüfung zum Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis, wird der antragstellenden Gesellschaft ein entsprechender Bescheid zugestellt. Die darin getroffene Entscheidung stellt einen Verwaltungsakt dar.
Die von der antragstellenden Gesellschaft mit der Antragstellung vorgelegten Unterlagen verbleiben bei der Ingenieurkammer Thüringen und werden dort archiviert.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an:
Ingenieurkammer Thüringen
Gustav-Freytag-Str. 1
99096 Erfurt
Telefon: (0361) 228730
Fax: (0361) 22873-50
E-Mail: info@ikth.de
Zuständige Stelle
Ingenieurkammer Thüringen
Voraussetzungen
Die Eintragung einer Gesellschaft in das bei der Ingenieurkammer Thüringen zu führende Gesellschaftsverzeichnis, bedarf, neben einer schriftlichen Antragstellung, in Abhängigkeit von der Rechtsform der Gesellschaft, das Vorliegen der nachstehenden Voraussetzungen:
bei einer Kapitalgesellschaft:
- die Gesellschaft hat ihren Sitz oder eine Niederlassung in Thüringen;
- der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gem. § 33 ThürAIKG;
- im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung sind Bestimmungen, wie folgt enthalten:
- der Gegenstand des Unternehmens, der ausschließlich eigenverantwortliche und unabhängige Wahrnehmung von freiberuflichen Berufsaufgaben nach § 1 Abs. 5 bis 7 ThürAIKG beinhaltet, die der in der Firma geführten Berufsbezeichnung entsprechen,
- die Mehrheit des Kapitals und der Stimmenanteile unter den Gesellschaftern bei Pflichtmitgliedern der Ingenieurkammer nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 ThürAIKG liegt sowie die zur Geschäftsführung oder zum Vorstand bestellten Personen mehrheitlich Pflichtmitglieder sind, deren Berufsbezeichnung in der Firma geführt wird sowie im Weiteren gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von diesen geführt wird,
- die Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nur auf Pflichtmitglieder der Ingenieurkammer oder Gesellschaften, die berechtigt sind, Anteile an der Gesellschaft zu halten, übertragen werden dürfen,
- im Falle einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, die Aktien auf den Namen lauten,
- die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist;
4. das Vorliegen einer Anmeldung oder Eintragung der Kapitalgesellschaft in das beim zuständigen
Registergericht geführte Handelsregister.
bei einer Partnerschaftsgesellschaft:
- die Gesellschaft hat ihren Sitz oder eine Niederlassung in Thüringen;
- zumindest ein Partner der Gesellschaft ist zur Führung einer geschützten Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 5 ThürAIKG berechtigt;
- den Gegenstand der Partnerschaftsgesellschaft bildet zumindest teilweise die Wahrnehmung von freiberuflichen Berufsaufgaben i. S. § 1 ThürAIKG,
- das Vorliegen einer Anmeldung oder Eintragung der Partnerschaftsgesellschaft in das beim zuständigen Registergericht geführte Partnerschaftsregister;
- Abschluss und Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung gem. den für Partnerschaftsgesellschaften bzw. Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung nach § 33 sowie § 10 Abs. 2 ThürAIKG geregelten Bestimmungen.
Abweichend von den vorgenannten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung dürfen Anteile der Gesellschaft auch von Gesellschaften gehalten werden, in deren Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung gleichermaßen die vorgenannten Bestimmungen gewahrt sind.
Über die Antragstellung auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis entscheidet der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer Thüringen (§ 26 Abs. 2 ThürAIKG).
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Eintragung in das Gesellschaftsregister sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- vollständig ausgefüllte Antragsunterlagen (Grundantrag) einschließlich der Anlage 5 (Fachbogen auf Eintragung in das Verzeichnis der Gesellschaften mit Beratenden Ingenieuren)
- amtlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung
- Nachweis über die Anmeldung oder Eintragung in das Handelsregister oder Partnerschaftsregister
- Nachweis über die Berechtigung vorgenannter Gesellschafter/Geschäftsführer oder Partner zum Führen der im ThürAIKG geschützten Berufsbezeichnung (Beratender Ingenieur, Architekt u. a.) durch Vorlage beglaubigter Abschriften/Kopien von amtlichen Bestätigungen (Listeneintragungen in einem anderen Bundesland) oder Studienabschlüssen (z. B. Diplom-, Bachelor- und/oder Masterurkunden und Abschlusszeugnis)
Welche Gebühren fallen an?
Für die Bearbeitung der Antragstellung auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Ingenieurkammer Thüringen beträgt die Antragsgebühr 300,00 €.
Nach Eingang des Antrages erfolgt durch die Ingenieurkammer Thüringen der Erlass eines Kostenbescheides. Erst nach Begleichung des Kostenbetrages kann der Antrag weiterbehandelt werden.
Rechtsgrundlage für die Kostenerhebung ist die Kostenordnung der Ingenieurkammer Thüringen vom 26.10.2017.
Welche Fristen muss ich beachten?
Da die Berechtigung zum Führen einer geschützten Berufsbezeichnung der Firma einer Kapitalgesellschaft sowie im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft die Eintragung in das bei der Ingenieurkammer Thüringen geführte Gesellschaftsverzeichnis bedingt, ist umgehend nach erfolgter registerlicher Anmeldung bzw. Eintragung eine Antragstellung erforderlich.
Bearbeitungsdauer
Über die Eintragung in das Verzeichnis der Gesellschaften mit Beratenden Ingenieuren nach § 9, § 10 ThürAIKG entscheidet der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer Thüringen gemäß § 26 ThürAIKG innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen. Die Frist kann in Einzelfällen einmal um bis zu einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist.
Rechtsbehelf
Gegen eine Entscheidung der Ingenieurkammer Thüringen kann innerhalb eines Monats nach deren Zugang Klage bei dem für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Verwaltungsgericht, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichtes, erhoben werden.
Ein Vorverfahren bzw. Widerspruchsverfahren findet nicht statt.
Anträge / Formulare
Diese finden sie unter www.ikth.de, Menüpunkt „Mitglied werden“.
Die Dokumente sind barrierefrei ausfüllbar.
Das Thüringer Antragssystem für Verwaltungsleistungen (ThAVEL) stellt Ihnen das notwendige Antragsdokument auf einem virtuellen Schreibtisch bereit.
https/www.ikth.de/service/antraege
Was sollte ich noch wissen?
Die Eintragung einer Kapitalgesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis ist gem. § 13 Abs. 4 ThürAIKG zu löschen, wenn:
- die Gesellschaft nicht mehr besteht;
- die Gesellschaft dies gegenüber der Kammer schriftlich verlangt hat (Verzicht);
- die geschützte Berufsbezeichnung in der Firma der Gesellschaft nicht mehr geführt wird;
- die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben bzw. nicht mehr vorliegen;
- die Gesellschaft in Vermögensverfall geraten ist (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 ThürAIKG);
- nach der Eintragung Tatsachen eingetreten oder bekannt geworden sind, die nach § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürAIKG in einem Eintragungsverfahren zur Versagung der Eintragung führen müssten;
- in einem Ehrenverfahren unanfechtbar auf Löschung der Eintragung erkannt worden ist.
Die Eintragung einer Partnerschaftsgesellschaft im Gesellschaftsverzeichnis ist zu löschen, wenn die Eintragung eines der Partner nach § 13 ThürAIKG gelöscht wurde und kein weiterer Partner in der Partnerschaftsgesellschaft zur Führung der nach § 3 ThürAIKG geschützten Berufsbezeichnungen berechtigt ist (§ 10 Abs. 3 ThürAIKG).
Im Weiteren gelten auch für die Löschung der Partnerschaftsgesellschaft die vorstehend für die Kapitalgesellschaft angeführten Löschungsgründe.
Fachlich freigegeben durch
Ingenieurkammer Thüringen
Fachlich freigegeben am
23.04.2020
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
Ihr Anliegen direkt online starten:
Zuständige Stelle
Ingenieurkammer Thüringen
Adresse
99096 Erfurt
Öffnungszeiten
Mo 08:00-12:00 Uhr, 13:00 bis 16:00 Uhr*
Di 08:00-12:00 Uhr, 13:00 bis 16:00 Uhr*
Mi 08:00-12:00 Uhr, 13:00 bis 16:00 Uhr*
Do 08:00-12:00 Uhr, 13:00 bis 16:00 Uhr*
Fr 08:00-12:00 Uhr, 13:00-15:00 Uhr*
*ausschließlich mit Terminvereinbarung
Ausschließlich mit Terminvereinbarung
Verkehrsanbindung
Parkplätze
Parkhaus Am Stadion
Gebühren: ja