Zuständigkeitsfinder
Frosthilfen aus der EU-Agrarreserve beantragen
Leistungsbeschreibung
Landwirtschaftliche Unternehmen, die Obst und/oder Wein anbauen, und in der zweiten Aprilhälfte 2024 von Frostschäden betroffen waren, können Frosthilfen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2675 und der deutschen Verordnung für Frostbeihilfen (Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024 - AgrarFrostBeih2024V) beantragen, wenn Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen.
Verfahrensablauf
- 8. Januar 2025: Ausschlussfrist für den Antragseingang in Papierform beim Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
- anschließend Bearbeitung der Anträge durch das TLLLR
- 19. Februar 2025: Mitteilung der Summe der bereinigten Schäden an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) durch das TLLLR
- 26. Februar 2025: Mitteilung der Entschädigungsquote durch die BLE
- März 2025: Berechnung der Auszahlungsbeträge, anschließend Erstellen der Bescheide und Versand der Bescheide an die Antragsteller durch das TLLLR
- April 2025: Abruf der Auszahlungsbeträge durch die Antragsteller und Auszahlung der Beträge
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR), Referat 41 - Ländliche Entwicklung, Agrarökonomie und Marketingförderung.
Zuständige Stelle
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR), Referat 41 - Ländliche Entwicklung, Agrarökonomie und Marketingförderung
Voraussetzungen
Antragsberechtigt in Thüringen sind Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion, die
- ihren steuerlichen Betriebssitz in Thüringen haben,
- Flächen der obst- und/oder weinbaulichen Erzeugung innerhalb und/oder außerhalb des Freistaats Thüringen bewirtschaften,
- in mindestens einem der Sektoren Obstbau oder Weinbau tätig sind,
- deren Erzeugung im Jahr 2024 (Schadjahr) durch den Frosteinbruch gegenüber der durchschnittlichen Erzeugung im Basiszeitraum (2021 - 2023) um mehr als 30% geringer ist und
- deren bereinigter Schaden (nach § 4 Absatz 2 der Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024 (AgrarFrostBeih2024V)) den Betrag von 7.500 Euro übersteigt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ausgefüllter Antrag sowie
- Antragsanlagen:
a) Anlage 2 (für alle Antragsteller)
Hinweis: Haben Betriebe bereits einen Antrag auf Billigkeitsleistungen zur Bewältigung der Frostschäden nach der Thüringer Richtlinie (veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger - ThürStAnz - Nr. 34/2024) gestellt, sind keine weiteren Anlagen einzureichen. Nur wenn sich Änderungen gegenüber dem bereits gestellten Antrag ergeben, sind die entsprechenden Anlagen einzureichen.
Betriebe, die erstmalig Frosthilfen beantragen, müssen zusätzlich einreichen
b) Anlage 1 und ggf. Anlage 1a,
c) Anlage 2 und Anlage 2a,
d) Anlage 3.1 oder alternativ Anlage 3.2,
e) Anlage 4 (nur bei verbundenen Unternehmen),
f) ggf. Nachweis zu Mitteln Dritter zum Schadensausgleich,
g) Nachweis der landwirtschaftlichen Unfallversicherung,
h) gegebenenfalls Nachweise zu Ernteerträgen für den Zeitraum 2021 bis 2024 sowie
f) aktueller Gesellschaftsvertrag (bei Personengesellschaften).
Welche Gebühren fallen an?
Bearbeitungsgebühr: gebührenfrei
Welche Fristen muss ich beachten?
Anträge sind bis spätestens 8. Januar 2025 in Papierform zu stellen.
Weitere Fristen (zum Beispiel für den Abruf des Auszahlungsbetrages) sind im Bescheid geregelt.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt ungefähr 3 Monate (Januar bis März 2025).
Hinweis: Die Auszahlung erfolgt im April 2025.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Anträge / Formulare
Was sollte ich noch wissen?
- Die Entschädigungsquote wird einheitlich für ganz Deutschland ermittelt und kann maximal 40 Prozent betragen.
- Die Auszahlungen an die Betriebe müssen bis spätestens 30. April 2025 erfolgen.
- Die Frosthilfen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2675 und der deutschen Verordnung für Frostbeihilfen (Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024 - AgrarFrostBeih2024V) können ergänzend zu den Frosthilfen des Freitstaates Thüringen beantragt werden.
Bemerkungen
Der Antrag muss in Papierform gestellt werden.
Weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen erhalten Sie über nachstehenden Link.
Urheber
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Fachlich freigegeben am
03.12.2024
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)
Zuständige Stelle
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) - Referat 41 - Ländliche Entwicklung, Agrarökonomie und Marketingförderung
Adresse
07641 Stadtroda
Bemerkung: Zweigstelle Stadtroda