Erlaubnisse zum Umgang mit Schaumwein, Zwischenerzeugnissen und Wein beantragen

Leistungsbeschreibung

Um zu gewerblichen Zwecken mit unversteuerten oder bereits versteuerten Schaumweinprodukten oder Zwischenerzeugnissen umzugehen, benötigen Unternehmen eine Erlaubnis. Diese benötigen sie unter anderem zum

  • Herstellen,
  • Verarbeiten,
  • Lagern,
  • Versenden oder
  • Empfangen.

Sie als Unternehmen benötigen die Erlaubnis also zum Beispiel, wenn Sie Schaumwein aus oder in die Staaten der Europäischen Union (EU) befördern.

Wein ist ein Sonderfall:

  • Auf Wein erhebt die deutsche Zollverwaltung keine Verbrauchsteuern.
  • Zur Herstellung und Lagerung von Wein benötigen Sie auch keine Erlaubnis.
  • Die Zollverwaltung kontrolliert jedoch den innergemeinschaftlichen gewerblichen Verkehr mit Wein, übernimmt also eine Steueraufsichtsfunktion.
  • Daher benötigen Sie eine Erlaubnis für die Beförderung von Wein im gewerblichen Handel mit anderen Mitgliedstaaten der EU.

Vor der Erteilung einer Erlaubnis prüft das örtlich zuständige Hauptzollamt im Allgemeinen, ob bestimmte Anforderungen erfüllt sind, zum Beispiel im Hinblick

  • auf die steuerliche Zuverlässigkeit,
  • die Buchführung und
  • die räumliche und technische Einrichtung Ihres Betriebs.

Die Prüfung kann sich auf Ihre Person beziehen – beispielsweise als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer ¬– oder auf andere, für die Steuer relevante Personen in Ihrem Betrieb.

Je nach Konstellation benötigen Sie eine der folgenden Erlaubnisse:

  • für ein Steuerlager:
    Sie betreiben ein Steuerlager für unversteuerte Waren. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem Schaumwein, Zwischenerzeugnisse oder Wein hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden darf.
  • als “registrierter Empfänger“:
    einmalig oder als Dauererlaubnis. Sie empfangen Waren aus dem Ausland, für die die Verbrauchsteuer auf Schaumwein, Zwischenerzeugnisse und Wein ausgesetzt ist.
  • als “registrierter Versender“:
    Sie versenden Waren vom Ort der Einfuhr, für die die Verbrauchsteuer auf Schaumwein, Zwischenerzeugnisse ausgesetzt ist.
  • als “zertifizierter Empfänger“:
    einmalig oder als Dauererlaubnis. Sie beziehen Schaumwein, Zwischenerzeugnisse oder Wein, die in einem anderen Mitgliedstaat versteuert wurden.
  • als “zertifizierter Versender“:
    Sie versenden Schaumwein, Zwischenerzeugnisse oder Wein in einen anderen Mitgliedstaat, die im deutschen Steuergebiet versteuert wurden.
  • als “Versandhändler“ mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat:
    Sie möchten Schaumwein, Zwischenerzeugnisse oder Wein, die in einem anderen Mitgliedstaat versteuert wurden, an eine Privatperson im deutschen Steuergebiet liefern
  • als “Steuervertreter“ eines “Versandhändlers“ mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat:
    Sie sind im Steuergebiet ansässig und wurden von einem “Versandhändler“ mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als “Steuervertreter“ benannt und mit der Abwicklung des Versandhandels mit Schaumwein, Zwischenerzeugnisse oder Wein im deutschen Steuergebiet beauftragt.
  • zur steuerfreien Verwendung:
    Sie verwenden Schaumwein, Zwischenerzeugnisse oder Wein steuerfrei zu gewerblichen Zwecken.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)

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Zuständige Stelle

Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll

Adresse
Carusufer 3-5
01099 Dresden, Stadt

Postanschrift
Postfach 100761
01077 Dresden, Stadt
Telefon
+49 228 303-26020
Bemerkung: Für Privatpersonen
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