Änderungen im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (Dry-Lease-In, Dry-Lease-Out, Aufsichtsübertragung, Sondergenehmigungen) beantragen.

Leistungsbeschreibung

Sie haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Änderungen der Betriebsgenehmigung und des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (Air Operator Certificate, AOC) zu beantragen. 

Folgende Änderungen können Sie vornehmen:

  • Einflottung oder Dry-Lease-In,
  • Abmeldung oder Dry-Lease-Out,
  • Aufsichtsübertragungen,
  • Sondergenehmigung,
  • sonstige Änderung.

Einflottung oder Dry-Lease-In 

Bei der Einflottung wird ein Luftfahrzeug in die Betriebsgenehmigung und das AOC des Luftfahrtunternehmens eingetragen.

Ein Dry-Lease-In ist die Anmietung eines Luftfahrzeugs ohne Besatzung, wobei das Luftfahrzeug unter dem AOC des mietenden Unternehmens betrieben wird.

Einflottung und Dry-Lease-In von nicht in Deutschland registrierten Luftfahrzeugen können Sie nur dann beantragen, wenn die Bundesrepublik Deutschland mit den Herkunftsländern ein Abkommen nach den Regeln der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (International Civil Aviation Organisation, ICAO) vereinbart hat.

Abmeldungen oder Dry-Lease-Out

Bei der Abmeldung wird ein Luftfahrzeug aus dem AOC des Luftfahrtunternehmens ausgetragen.

Dry-Lease-Out ist die Vermietung eines Luftfahrzeugs ohne Besatzung. Das Luftfahrzeug wird in eine andere Betriebsgenehmigung und ein anderes AOC übergeben.

Ein Dry-Lease-Out mit Aufsichtsübertragung ist nur in Länder möglich, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen nach den Regeln der ICAO geschlossen hat.

Sondergenehmigung 

Sie können eine Sondergenehmigung für unter anderem folgende Sachverhalte beantragen:

  • gefährliche Güter
  • Instrumentenflugregeln und Flugbetrieb bei geringer Sicht 
  • Flugbetrieb in Luftraum mit reduzierter Höhenstaffelung für Flugzeuge (RVMS) 
  • Langstreckenbetrieb mit zweimotorigen Flugzeugen (ETOPS) 
  • Flüge mit Flächennavigation (PBN) 
  • NAT-HLA-Genehmigung (Flugbetrieb im oberen Luftraum) für Flugzeuge 
  • PBCS-Genehmigung für Flugzeuge 
  • Betrieb einmotoriger Turbinenflugzeuge bei Nacht oder unter Instrumentenwetterbedingungen (IMC) 
  • (SET-IMC) 
  • Durchführung von Steilanflugverfahren 
  • Durchführung von Kurzlandeverfahren 
  • Hubschrauberbetrieb mit Hilfe von Nachtsichtsystemen (NVIS) 
  • Hubschrauberwindenbetrieb 
  • medizinische Hubschraubernoteinsätze (HEMS) 
  • Hubschrauberbetrieb über offener See (HOFO) 
  • Hubschrauberbetrieb zu oder von einer Örtlichkeit von öffentlichem Interesse (PIS) 
  • Hubschrauberbetrieb über einem Gebiet mit schwierigen Umgebungsbedingungen außerhalb eines dicht besiedelten Gebiets 
  • Hubschrauberbetrieb ohne die Möglichkeit einer sicheren Notlandung 
  • Electronic Flight Bag 
  • Flugbegleiterschulungen und Flugbegleiterbescheinigungen

Sondergenehmigungen für Luftfahrzeuge werden durch die zuständigen Fachreferate als Genehmigungsbescheid freigegeben und hiernach im AOC eingetragen. 

Sonstige Änderungen
 
Sie haben die Möglichkeit, auch sonstige Anliegen zu melden, die mit Änderungen im AOC zusammenhängen.
 

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)

Zuständige Stelle

Luftfahrt-Bundesamt (LBA)

Adresse
Hermann-Blenk-Straße 26
38108 Braunschweig
Telefon
+49 531 2355-0
Fax
+49 531 2355-9099