Zuständigkeitsfinder
Fahrzeugkennzeichen - Wunschkennzeichen für ein Fahrzeug beantragen
Leistungsbeschreibung
Gegen Gebühr können Sie ein Wunschkennzeichen beantragen oder vorher reservieren lassen. Wunschkennzeichen können sein:
- bestimmte Buchstaben- oder Zahlenkombinationen
- die Abkürzung Ihrer Firma
- Ihr Geburtsdatum
- Kennzeichen eines früheren Zulassungsortes
Auch die Übertragung eines Kennzeichens auf ein anderes Fahrzeug ist ein Wunschkennzeichen, unabhängig davon, ob das Kennzeichen vorher bereits einmal "als Wunsch" zugeteilt wurde oder als sogenanntes Serienkennzeichen in Verwendung war.
Achtung: Ein Wunschkennzeichen können Sie nur im Rahmen einer Fahrzeugzulassung erhalten. Die nachträgliche Änderung einer für ein Fahrzeug zugeteilten Kennzeichenkombination ist nur gegen eine zusätzliche Gebühr möglich.
Verfahrensablauf
- Bei den meisten Zulassungsbehörden können Sie auch Wunschkennzeichen persönlich, schriftlich oder telefonisch reservieren lassen oder beantragen.
- Die meisten Zulassungsbehörden bieten auch einen Online-Dienst im Internet an.
- Die internetbasierten Vorgänge können Sie auf dem Portal Ihrer Zulassungsbehörde aufrufen. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die örtlich zuständige Zulassungsbehörde Ihres Landkreises beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt.
Örtlich zuständig ist in der Regel
- bei natürlichen Personen: die Behörde des Wohnorts (Hauptwohnung),
- bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden: die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.
Zuständige Stelle
Fahrzeugzulassungsbehörde
Welche Gebühren fallen an?
Zusätzlich zu den Gebühren für die Zulassung entstehen Gebühren für die Wunschkennzeichenauswahl und gegebenenfalls -reservierung.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Bitte wenden Sie sich an Ihre Fahrzeugzulassungsbehörde.
Die meisten Zulassungsbehörden bieten auch einen Online-Dienst im Internet an.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL)
Fachlich freigegeben am
21.11.2024
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)