Zuständigkeitsfinder
Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe
Leistungsbeschreibung
In Deutschland gibt es kein förmliches Anerkennungsverfahren für ausländische Ehen. Wenn Sie im Ausland geheiratet haben, sind Sie also nicht verpflichtet, sich in ein deutsches Eheregister eintragen zu lassen.
Um den Umgang mit Behörden und anderen Einrichtungen zu erleichtern, kann es jedoch von Vorteil für Sie sein, sich beim für Sie zuständigen Standesamt in ein deutsches Eheregister eintragen zu lassen. Dort können Sie sich anschließend eine deutsche Eheurkunde ausstellen lassen. Diese beweist Ihre Eheschließung und gibt Aufschluss über die Namensführung.
Eine im Ausland geschlossene Ehe ist in Deutschland grundsätzlich anerkannt, wenn die Ehevoraussetzungen für die beiden Ehegatten erfüllt sind, die im Heiratsland geltenden Vorschriften beachtet wurden und die Ehe vor einer gesetzlich bevollmächtigten Person geschlossen wurde.
Heiratsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland im Falle einer für den deutschen Rechtsbereich wirksam geschlossenen Ehe grundsätzlich anerkannt, jedoch oftmals nur dann akzeptiert, wenn ihre Echtheit in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Hierfür ist eine Apostille oder Legalisation hilfreich, die die Echtheit der Urkunde bestätigt. Wenn die Urkunde nicht in deutscher Sprache verfasst wurde, ist in vielen Fällen eine Übersetzung erforderlich.
Hinweise:
- Zuständig für die nachträgliche Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Wohnsitz haben oder zuletzt hatten oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
- Wenn Sie nie in Deutschland gelebt haben, ist das "Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten – Standesamt I in Berlin" für Sie zuständig.
Verfahrensablauf
Bitte kontaktieren Sie bezüglich des detaillierten Verfahrensablaufs das für Sie zuständige Standesamt. Sofern das zuständige Standesamt einen Online-Dienst zur Nachbeurkundung der Eheschließung anbietet, können Sie darüber Ihren Antrag beziehungsweise Unterlagen einreichen.
Zuständige Stelle
Bitte wenden Sie sich an das zuständige Standesamt.
Voraussetzungen
- Die Ehe wurde im Ausland geschlossen und mindestens eine der beiden Personen hat die deutsche Staatsangehörigkeit beziehungsweise ist als ausländischer Flüchtling, Asylberechtigte oder Asylberechtigter oder staatenlose Person anerkannt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Heiratsurkunde (Eheurkunde) über die im Ausland geschlossene Ehe, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
- gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis oder Nutzung einer ID-Funktion
- gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
- bei Geburt der Eheleute in Deutschland:
- beglaubigte Abschriften der Geburtsregister von den Standesämtern der Geburtsorte
- bei Geburt der Eheleute im Ausland:
- Geburtsurkunden gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
- war ein Ehepartner schon einmal verheiratet:
- beglaubigte Abschrift aus dem deutschen Eheregister der letzten Ehe mit Auflösungsvermerk
- ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller vorherigen Ehen, zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile, mit Echtheitsnachweis (Apostille oder Legalisation)
- vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist ("Rechtskraftvermerk")
- gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
- hatte ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet:
- Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften
- gegebenenfalls Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzerinnen oder Übersetzer
- im Einzelfall können weitere Dokumente erforderlich sein
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: 100,00 EURVorkasse: Nein
Welche Fristen muss ich beachten?
- Den Antrag auf Beurkundung der Eheschließung können zu Lebzeiten nur die Ehegatten selbst stellen.
- Nach dem Tod beider Ehegatten sind auch deren Eltern und Kinder antragsberechtigt.
Rechtsgrundlage
- Artikel 11 Absatz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Artikel 13 Absatz 3 und 4 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Artikel 17b Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- § 34 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 39 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 41 Personenstandsgesetz (PStG)
Rechtsbehelf
- Anweisungsantrag bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht (Personenstandsgericht)
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Fachlich freigegeben am
05.11.2024
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)