Zuständigkeitsfinder
Jagd - Bestätigung als Schweißhundeführer beantragen
Leistungsbeschreibung
Als Jagdscheininhaber können Sie sich auf Antrag bei der unteren Jagdbehörde als Schweißhundeführender bestätigen lassen.
Als ein von der unteren Jagdbehörde bestätigter und vom Jagdausübungsberechtigten beauftragter Schweißhundeführer Sind sie berechtigt, die Nachsuche auf Wild mit Jagdhund und geladener Schusswaffe ohne Rücksicht auf Jagdbezirksgrenzen durchzuführen und das nachgesuchte Wild zu erlegen.
Sie werden dann als bestätigter Schweißhundeführer mit Kontaktdaten im Mitteilungsblatt der anerkannten Vereinigung der Thüringer Jägerschaft veröffentlicht.
Verfahrensablauf
Die Bestätigung durch die untere Jagdbehörde erhalten Sie nach Prüfung der notwendigen Nachweise.
Im Fall der Bestätigung erhalten Sie als Antragstellender einen Schweißhundeführerausweis.
Nach der Bestätigung erfolgt die Veröffentlichung der Kontaktdaten der bestätigten Schweißhundeführer durch die Behörde im Mitteilungsblatt der anerkannten Vereinigung der Thüringer Jägerschaft, damit Jagende die Möglichkeit haben, bestätigte Schweißhundeführende im Bedarfsfall beauftragen zu können.
An wen muss ich mich wenden?
An Ihre zuständige Jagdbehörde des Landkreises / der kreisfreien Stadt (untere Jagdbehörde).
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Gültiger Jagdschein
- Für die erstmalige Bestätigung einen Nachweis über die Teilnahme an einem vierstündigen Ausbildungslehrgang zu den Themen Jagd- und Tierschutzrecht, Fleischhygiene, Verhalten auf der Nachsuche und Unvallverhütung. Die Teilnahme an dem Lehrgang darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
- Für die erstmalige Bestätigung einen Nachweis über das Führen von zur Nachsuche brauchbaren Jagdhunden, deren Brauchbarkeit durch die untere Jagdbehörde bestätigt wurden, über einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Verwaltungsgebühren für die Bestätigung als Schweißhundeführer an.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
- Formulare vorhanden: Nein
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Fachlich freigegeben am
09.01.2024
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)