Mindestlohn erhöhen

Leistungsbeschreibung

Die Höhe des Mindestlohns wird in regelmäßigen Abständen angepasst. Wie die Anpassung ausfällt, entscheidet eine ständige Mindestlohnkommission turnusmäßig alle zwei Jahre.
Der Beschluss der Mindestlohnkommission kann durch Rechtsverordnung der Bundesregierung für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbindlich gemacht werden.

Die Kommission orientiert sich bei der Festsetzung des Mindestlohns an der Tarifentwicklung in Deutschland. Das Gesetz sieht vor, dass der Mindestlohn ab 2017 alle 2 Jahre angepasst werden kann.

  • Seit dem 01.01.2017: EUR 8,84.
  • Ab dem 01.01.2019: EUR 9,19.
  • Ab dem 01.01.2020: EUR 9,35.

Die Mindestlohnkommission berücksichtigt bei der ihrer Anpassungsentscheidung verschiedene Aspekte. Sie prüft in einer Gesamtabwägung, ob:

  • der neue Mindestlohn geeignet ist, um einen Mindestschutz der Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer zu gewährleisten,
  • faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie
  • Beschäftigung nicht zu gefährden.

Zudem orientiert sie sich bei der Festsetzung nachlaufend an der Tarifentwicklung. Sobald die Zweite Mindestlohnanpassungsverordnung in Kraft getreten ist, hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass ihr oder sein Lohn in Höhe des in der Verordnung festgelegten Bruttoarbeitsentgelts gezahlt wird. Dies gilt für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

Zuständige Stelle

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

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Rochusstraße 1
53123 Bonn, Stadt

Adresse
Wilhelmstraße 49
10117 Berlin, Stadt
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