Ingenieurkammer - Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften (§ 15 ThürAIKG)

Leistungsbeschreibung

In den Fällen, in denen eine auswärtige Gesellschaft die in der Bundesrepublik Deutschland weder ihren Sitz noch eine Niederlassung hat und beabsichtigt sich zur vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen, im Sinne der Ausübung von Berufsaufgaben eines Ingenieurs bzw. Beratenden Ingenieurs gemäß § 1 des Thüringer Architekten-  und Ingenieurkammergesetzes vom 14.12.2016 (ThürAIKG) nach Thüringen zu begeben, so bedarf dies einer vorherigen Anzeige über das erstmalige Tätigwerden bei der Ingenieurkammer Thüringen und im Falle des Führens der geschützten Berufsbezeichnung „Ingenieur“ und „Beratender Ingenieur“ in der Firma bzw. im Namen der auswärtigen Gesellschaft, des Vorliegens der in § 15 ThürAIKG geregelten Voraussetzungen.

Hierbei dürfen auswärtige Gesellschaften, in der einer Kapitalgesellschaft vergleichbaren Rechtsform, in ihrer Firma bzw. ihrem Namen, die geschützte Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ nur dann führen, wenn im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung zumindest Regelungen nach den gesetzlichen Vorgaben des § 15 ThürAIKG enthalten sind. Diese beinhalten insbesondere, dass der Zweck der Gesellschaft die ausschließliche, eigenverantwortliche Wahrnehmung freiberuflicher Berufsaufgaben im Sinne § 1 Abs. 5-7 ThürAIKG darstellt, die Mehrheit des Kapitals einschließlich der Stimmenanteile bei Pflichtmitgliedern bei der Ingenieurkammer liegt, die zur Geschäftsführung oder zum Vorstand bestellten Personen mehrheitlich Pflichtmitglieder der Ingenieurkammer sind, Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nur auf Pflichtmitglieder der Ingenieurkammer übertragen werden dürfen, die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist sowie das Bestehen einer den Vorgaben des § 33 ThürAIKG entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen wird.

Soweit eine auswärtige Gesellschaft, in einer der Partnerschaftsgesellschaft vergleichbaren Rechtsform, in ihrem Namen das Führen der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ beabsichtigt, so ist es erforderlich, dass der Gegenstand dieser Gesellschaft zumindest teilweise die Wahrnehmung von freiberuflichen Berufsaufgaben im Sinne des § 1 des ThürAIKG beinhaltet und vergleichbare Voraussetzungen, wie diese für die Eintragung einer Partnerschaftsgesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis gemäß § 10 Abs. 1 ThürAIKG geregelt sind,  vorliegen.

Sollte eine auswärtige Gesellschaft der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft vergleichbar, in ihrer Firma bzw. ihrem Namen das Führen der geschützten Berufsbezeichnung „Ingenieur“ beabsichtigen, so ist es dazu erforderlich, dass die zur Geschäftsführung oder zum Vorstand bestellten Personen mehrheitlich die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ gemäß den in

§ 4 Abs. 1 ThürAIKG vorgegebenen Voraussetzungen führen dürfen und die hierzu berechtigten Personen die Mehrheit des Kapitals und der Stimmenanteile innehaben.

Bei einer auswärtigen Gesellschaft, die mit einer Partnerschaftsgesellschaft vergleichbar ist, bedarf es der Voraussetzung, dass mindestens ein Partner zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ nach den unter § 4 Abs. 1 ThürAIKG geregelten Voraussetzungen, dazu berechtigt ist, um in ihrem Namen die Bezeichnung „Ingenieur“ führen zu dürfen.

Zu beachten ist, dass die auswärtige Gesellschaft das erstmalige Tätigwerden im Freistaat Thüringen, der Ingenieurkammer Thüringen zuvor schriftlich anzeigen muss und auf Verlangen der Ingenieurkammer Thüringen das Vorliegen der Voraussetzungen zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ bzw. „Beratender Ingenieur“ gemäß § 15 Abs. 1 ThürAIKG nachzuweisen hat.

Im Weiteren bleibt zu beachten, dass die Anzeige einmal jährlich zu erneuern ist, wenn die auswärtige Gesellschaft weitere Dienstleistungen beabsichtigt in Thüringen zu erbringen. Auch sind wesentliche Änderungen zu angezeigten Umständen der Ingenieurkammer unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu dokumentieren.

Der vorgenannten Anzeige bedarf es nicht, wenn die auswärtige Gesellschaft bereits eine entsprechende gültige Bescheinigung über die Registrierung einer Architekten- oder Ingenieurkammer eines anderen Bundeslandes vorliegt und auf Verlangen der Ingenieurkammer nachweist.

Auswärtige Gesellschaften, die in ihrer Firma bzw. ihrem Namen die geschützte Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ führen, sind in ein besonders Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften bei der Ingenieurkammer Thüringen einzutragen. Auf ihren Antrag hin ist ihnen eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ zu erteilen, die auf ein Jahr befristet ist. Auf Antrag hin kann die Frist um jeweils ein Jahr verlängert werden.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

Zuständige Stelle

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Fr 08:00-12:00 Uhr, 13:00-15:00 Uhr*

*ausschließlich mit Terminvereinbarung


Ausschließlich mit Terminvereinbarung
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