Zuständigkeitsfinder
Architektenkammer - Eintragung in das Verzeichnis der freiwilligen Mitglieder (Absolventen)
Leistungsbeschreibung
Als freiwilliges Mitglied wird auf schriftlichen Antrag in das Mitgliederverzeichnis der Architektenkammer Thüringen eingetragen, wer nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums in der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung eine für die Eintragung in die entsprechende Liste notwendige berufspraktische Tätigkeit ausübt und in Thüringen die Hauptwohnung, eine berufliche Niederlassung oder den Ort der überwiegenden beruflichen Beschäftigung hat.
Ein freiwilliges Mitglied ist nicht berechtigt, die geschützte Berufsbezeichnung „Architektin/Architekt“, „Innenarchitektin/Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitektin/Landschaftsarchitekt“ oder „Stadtplanerin/Stadtplaner“ zu führen und es erhält keine Bauvorlageberechtigung.
Verfahrensablauf
Voraussetzung der Eintragung in die Architektenliste ist in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Architektur. Darüber hinaus müssen ggf. weitere Eintragungsvoraussetzungen erfüllt werden, etwa die Ausübung einer mindestens zweijährigen hauptberuflichen praktischen Tätigkeit in den wesentlichen Berufsaufgaben der Fachrichtung Architektur (Berufspraktikum) und - im Falle selbständiger Tätigkeit - der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.
Die Bewertung (Gleichwertigkeit / wesentliche Unterschiede) eines ausländischen beruflichen Abschlusses im Verhältnis zu einer deutschen Referenzqualifikation kommt nur im Rahmen eines Eintragungsverfahrens in Betracht; ein eigenständiges Anerkennungsverfahren mit abschließender Sachentscheidung sieht das ThürAIKG nicht vor.
Abschlüsse aus der EU, dem EWR und der Schweiz
Für EU/EWR/Schweiz-Staatsangehörige und ihnen gleichgestellte Personen (z.B. Familienangehörige, Ehepartner von Unionsbürgern, langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige) gilt für Berufe, deren Mindestanforderungen auf EU-Ebene harmonisiert sind (Hochbauarchitekten), der Grundsatz der automatischen Anerkennung gesetzlich konkret bestimmter Ausbildungsnachweise. Automatische Anerkennung bedeutet, dass der Abschluss nicht individuell auf (inhaltliche) Gleichwertigkeit mit dem entsprechenden deutschen Abschluss (Referenzqualifikation) geprüft wird.
Liegen die Voraussetzungen für eine automatische Anerkennung nicht vor, kommt eine individuelle Prüfung in Betracht. Danach genügt für EU/EWR/Schweiz-Staatsangehörige und ihnen gleichgestellte Personen (s.o.) ein Ausbildungsnachweis, der in einem EU/EWR-Staat/Schweiz erforderlich ist (reglementierter Beruf), um in diesem Staat die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Architektin“ / „Architekt“ zu erhalten; ist der Beruf im Herkunftsstaat nicht reglementiert, so wird die Garantie an Kenntnissen, die die Reglementierung bietet, durch den Nachweis einer einjährigen Berufserfahrung bzw. durch eine ggf. vorgesehene reglementierte Ausbildung ersetzt. Unterscheidet sich die ausländische Berufsqualifikation wesentlich von den für Absolventen der Fachrichtung Architektur (Hochbau) einer deutschen Hochschule geltenden Eintragungsvoraussetzungen, auferlegt die Architektenkammer Ausgleichsmaßnahmen (Eignungsprüfung, Anpassungslehrgang).
Bei (nicht gleichgestellten) Drittstaatsangehörigen setzt die Anerkennung ihrer Ausbildungsnachweise voraus, dass zuvor deren Gleichwertigkeit mit dem entsprechenden deutschen Abschluss (Referenzqualifikation) festgestellt wird. Bestehen wesentliche Unterschiede auferlegt die Architektenkammer Ausgleichsmaßnahmen (Eignungsprüfung, Anpassungslehrgang).
Abschlüsse aus Drittstaaten
Voraussetzung für die Anerkennung von in Drittstaaten ausgestellten Ausbildungsnachweisen ist grundsätzlich, dass zuvor ihre Gleichwertigkeit mit dem entsprechenden deutschen Abschluss (Referenzqualifikation) festgestellt wird. Bestehen wesentliche Unterschiede, auferlegt die Architektenkammer Ausgleichsmaßnahmen (Eignungsprüfung, Anpassungslehrgang).
Eintragungsverfahren können auch über die technischen Systeme des einheitlichen Ansprechpartners abgewickelt werden:
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an:
Architektenkammer Thüringen
Bahnhofstraße 39
99084 Erfurt
Telefon: 0361 210-500
Fax: 0361 210-5050
E-Mail: info@architekten-thueringen.de
http://www.architekten-thueringen.de
Ansprechpartner
Mitgliederverwaltung / Eintragungswesen
Frau Konstanze Schulze
Telefon: 0361-2105030
E-Mail: schulze@architekten-thueringen.de
Zuständige Stelle
Architektenkammer Thüringen
Welche Unterlagen werden benötigt?
In der Regel benötigen Sie insbesondere folgende Unterlagen:
- Nachweis der Hauptwohnung, der beruflichen Niederlassung oder des Ortes der überwiegenden beruflichen Tätigkeit in Thüringen
- Identitätsnachweis
- Nachweis über die Staatsangehörigkeit
- im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise
- Anzeige über den Beginn einer berufsbezogenen Tätigkeit unter Aufsicht eines Berufsangehörigen oder der Architektenkammer Thüringen
- ggf. weitere Unterlagen
Alle Unterlagen und Bescheinigungen sind in der Regel in Kopie vorzulegen. Von allen Unterlagen und Bescheinigungen sind grundsätzlich Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen, die von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellt worden sind.
Welche Gebühren fallen an?
- Gebühr für das Verfahren vor dem Eintragungsausschuss in Höhe von mindestens 100 EUR bis maximal 200 EUR
- Jährlicher Mitgliedsbeitrag und Beitrag an das Versorgungswerk (berufsständige Rentenversicherung)
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag auf Eintragung als freiwilliges Mitglied entscheidet die Architektenkammer innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen. Die Frist kann in Einzelfällen einmal um bis zu einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen eine Entscheidung des Eintragungsausschusses bei der Architektenkammer bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren).
Anträge / Formulare
Das Thüringer Antragssystem für Verwaltungsleistungen (ThAVEL) stellt Ihnen das notwendige Antragsdokument auf einem virtuellen Schreibtisch bereit.
Sie können Ihren formlosen Antrag auch in Schriftform an die zuständige Behörde richten.
Was sollte ich noch wissen?
Die Stellen zur Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung des Netzwerkes "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) beraten und begleiten Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.
Unterstützende Institutionen
Telefonische Beratung zur Anerkennung auf Deutsch und Englisch finden Sie unter der Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland"
Tel.: +49 30 1815-1111
Erreichbarkeit:
Montag bis Freitag jeweils von 09:00 - 15:00 Uhr
Bemerkungen
Die Anträge werden im Eintragungsausschuss der AKT geprüft. Er allein entscheidet, ob eine Eintragung erfolgt. Es werden nur vollständig und ordnungsgemäß eingereichte Anträge behandelt.
Fachlich freigegeben durch
Architektenkammer Thüringen
Fachlich freigegeben am
06.03.2020
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)
Ihr Anliegen direkt online starten:
Zuständige Stelle
Architektenkammer Thüringen, Körperschaft des öffentlichen Rechts
Adresse
99084 Erfurt
Bemerkung: 1. Etage
Postanschrift
99107 Erfurt
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Freitag 09:00 - 14:00 Uhr
Verkehrsanbindung
Parkplätze
Parkhaus/Parkplatz Forum 1, Lachsgasse
Gebühren: ja
Parkhaus Hauptbahnhof
Gebühren: ja
Mitarbeiter*innen
Herr Tobias Kettwig
Fax
0361 21050-30- Thüringen:
- Architektenkammer - Anzeige der berufspraktischen Tätigkeit unter Aufsicht
- Architektenkammer - Eintragung in das Verzeichnis der freiwilligen Mitglieder (Absolventen)
- Architektenkammer - Eintragung in das Verzeichnis der freiwilligen Mitglieder (Ruheständler)
- Architektenkammer - Eintragung in die Interessentenliste als Mitgliedschaftsanwärter
- Architektenkammer - Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" / "Innenarchitekt" (ausländische Qualifikation, Niederlassung)
- Architektenkammer - Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Landschaftsarchitektin" / "Landschaftsarchitekt" (ausländische Qualifikation, Niederlassung)
- Architektenkammer - Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Stadtplanerin" / "Stadtplaner" (ausländische Qualifikation, Niederlassung)
- Architektenkammer - Recht zur Führung der Berufsbezeichnung „Architektin“ / „Architekt“ (Hochbau); ausländische Qualifikation, Niederlassung
- Architektenkammer - Recht zur Führung von geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Dienstleister
- Architektenkammer - Recht zur Führung von geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Gesellschaften
- Architektenkammer Eintragung einer Kapitalgesellschaft beantragen
- Architektenkammer Eintragung einer Partnergesellschaft beantragen
- Eintragung in die Architektenliste beantragen
- Eintragung in die Stadtplanerliste beantragen
- Eintragung in die gemeinsamen Listen für Nachweisberechtigte bautechnischer Nachweise der AKT und IKT nach § 65 ThürBO vom 13. März 2014
- Löschung aus der Architektenliste beantragen