Zuständigkeitsfinder
Erholung und Betreten der freien Landschaft
Leistungsbeschreibung
Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet und richtet sich
- für den Wald nach dem Bundeswaldgesetz und dem Thüringer Waldgesetz,
- im Offenland nach dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Thüringer Naturschutzgesetz.
Unter den Begriff „freie Landschaft“ fallen im Allgemeinen Bereiche außerhalb zusammenhängend bebauter Ortsteile.
Im Offenland ist dem „Betreten“ gleichgestellt: das Reiten, Radfahren sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen oder Krankenfahrstühlen (§ 34 Abs. 1 Satz 4 ThürNatG).
Im Wald ist das Radfahren und Fahren mit Krankenfahrstühlen sowie mit Personenkraftwagen, deren Fahrer bzw. Mitfahrer im Besitz einer Sonderparkgenehmigung für Schwerbehinderte sind, auf festen Wegen und Straßen gestattet sowie das Reiten auf gekennzeichneten Wegen und Straßen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürWaldG).
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich
- für den Bereich des Waldes an ThüringenForst,
- für den Bereich des Offenlandes an die Naturschutzbehörden bei den Landratsämtern oder Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte.
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
Fachlich freigegeben am
19.05.2020
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)
Zuständige Stelle
Landratsamt Saale-Holzland-Kreis - Untere Naturschutzbehörde
Adresse
07607 Eisenberg
Postanschrift
07602 Eisenberg
Öffnungszeiten
Montag 08:30 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr (nur nach Vereinbarung)
Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 17:30 Uhr
Freitag 08:30 - 12:00 Uhr
Hinweis:
Auch außerhalb der genannten Sprechzeiten können Termine im Bedarfsfall vereinbart werden.
Verkehrsanbindung
Parkplätze
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Anzahl: 2
Gebühren: nein