Waisenrente von der Landwirtschaftlichen Alterskasse beantragen

Leistungsbeschreibung

Eine Waisenrente können Sie bekommen, wenn Sie ein leibliches oder adoptiertes Kind der verstorbenen Person waren. Das gleiche gilt, wenn Sie im Haushalt der Person als Stief- oder Pflegekind gelebt haben. Auch als Enkel und Geschwister der oder des Verstorbenen können Sie Waisenrente erhalten, wenn Sie in ihrem Haushalt aufgenommen waren oder von ihr/ihm überwiegend unterhalten wurden. 

Die verstorbene Person muss die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 5 Jahren erfüllt haben.

Sie erhalten die Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie länger einen Anspruch auf Waisenrente. Längstens können Sie die Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres erhalten.

Es gibt zwei Arten von Waisenrenten:

  • Halbwaisenrente: für den Fall, dass ein unterhaltspflichtiger Elternteil noch lebt
  • Vollwaisenrente: wenn kein unterhaltspflichtiger Elternteil mehr lebt

Eigenes Einkommen wird nicht auf eine Waisenrente angerechnet.
 

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

Zuständige Stelle

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG – AK-Leistung)

Adresse
Weißensteinstraße 70-72
34131 Kassel, documenta-Stadt
Telefon
+49 561 7850
Fax
+49 561 785219006
DE-Mail
poststelle@svlfg.de-mail.de
Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 16:00 Uhr
Freitag: 08:00 bis 13:00 Uhr
und nach Vereinbarung