Nicht vorgenommenen oder zu niedrigen Steuerabzug auf inländische Einkünfte von ausländischen Investmentmentfonds melden

Leistungsbeschreibung

Seit dem 1.1.2018 unterliegen Investmentfonds mit ihren

  • inländischen Beteiligungseinnahmen,
  • inländischen Immobilienerträgen sowie
  • sonstigen inländischen Einkünften
  • der Körperschaftsteuer.

Ausländische Investmentfonds müssen inländische Einkünfte, für die zu Unrecht

  • kein oder
  • ein zu niedriger Steuerabzug vorgenommen wurde melden und die Steuern nachzahlen.

Die Investmentfonds müssen schriftlich eine Anzeige zur Nachentrichtung von Steuerabzugsbeträgen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

Zuständige Stelle

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Investmentsteuer

Adresse
An der Küppe 1
53111 Bonn, Stadt
Öffnungszeiten

Montag bis Freitag: 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr