Zuständigkeitsfinder
Strommenge in der Steuererklärung angeben und die Stromsteuer selbst berechnen
Leistungsbeschreibung
Die Stromsteuer ist eine Verbrauchsteuer, die auf elektrischen Strom erhoben wird. Bei der Stromsteuer handelt es sich außerdem um eine Selbstveranlagungssteuer. Das bedeutet, wenn Sie die Steuer als Steuerschuldner bezahlen, müssen Sie eine Steuererklärung beim zuständigen Hauptzollamt abgeben und darin die Stromsteuer selbst berechnen (Steueranmeldung).
In der Regel wird elektrischer Strom durch einen Letztverbraucher aus dem Versorgungsnetz zum Verbrauch entnommen. Die Steuer entsteht im Zeitpunkt der Entnahme beziehungsweise des Verbrauchs. Der Stromversorger muss dann für diesen Strom die Stromsteuer als Steuerschuldner entrichten und reicht die Kosten über den Strompreis im Rahmen der Rechnung an die Verbraucherinnen und Verbraucher weiter.
Entnimmt der Stromversorger Strom zum Selbstverbrauch aus dem Versorgungsnetz, muss er ebenfalls Stromsteuer bezahlen.
Wenn Sie als Eigenerzeuger Strom zum Selbstverbrauch erzeugen, müssen Sie für den selbst verbrauchten Strom ebenfalls die Stromsteuer zahlen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn keine Steuerbefreiung für den selbst erzeugten und genutzten Strom vorliegt. Solche Steuerbefreiungen sind beispielsweise möglich für Eigenerzeuger mit kleinen Photovoltaik-Hausdachanlagen (PV-Anlagen) oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen).
Sie müssen die Stromsteuer unaufgefordert und fristgerecht bezahlen. Andernfalls müssen Sie mit Säumniszuschlägen rechnen.
Verfahrensablauf
Ihre "Stromsteueranmeldung und/oder Anmeldung der steuerfreien Strommengen" (Vordruck 1400) können Sie online in der Dienstleistung "Energie- und Stromsteuer (IVVA)" im Zoll-Portal durchführen. Alternativ können Sie die erforderlichen Unterlagen auch schriftlich einreichen.
Online-Anmeldung:
- Gehen Sie auf die Webseite www.zoll-portal.de.
- Registrieren Sie sich für die Dienstleistung "Energie- und Stromsteuer (IVVA)" einmalig mit einem Benutzer- oder Unternehmenskonto.
- Weisen Sie Ihre Identität mit einem ELSTER-Konto oder digitalem Personalausweis nach.
- Füllen Sie den Vordruck aus und senden Sie ihn direkt ab.
- Ihr zuständiges Hauptzollamt prüft die von Ihnen gemachten Angaben.
- Wenn keine Beanstandungen festgestellt werden, haben Sie die in der Steueranmeldung selbst berechnete Steuer bis zum Fälligkeitsdatum (in der Regel der 25. Juni des Kalenderjahres, in dem die Steueranmeldung abgegeben worden ist) ohne weitere Aufforderung zu zahlen.
- Werden Beanstandungen festgestellt, erhalten Sie in der Regel einen Steuerbescheid mit Zahlungsfrist.
Schriftliche Anmeldung:
- Gehen Sie auf die Webseite www.formulare-bfinv.de/ffw/content.do und geben Sie im Suchfeld die Nummer "1400" ein. Alternativ können Sie auch auf die Seite www.zoll.de gehen und dort im Suchfeld die Nummer "1400" eingeben.
- Füllen Sie den Vordruck 1400 "Stromsteueranmeldung und / oder Anmeldung der steuerfreien Strommengen" digital aus, drucken ihn aus, und senden Sie diesen per Post an Ihr örtlich zuständiges Hauptzollamt.
- Die weiteren Schritte verlaufen so wie bei der Online-Anmeldung
Voraussetzungen
Sie müssen die Stromsteuer anmelden, wenn Sie Steuerschuldner im Sinne des Gesetzes sind. Steuerschuldner sind Sie, wenn Sie
- als Stromversorger elektrischen Strom an Verbraucherinnen und Verbraucher geliefert haben, die diesen Strom aus dem Versorgungsnetz entnommen haben, um ihn zu verbrauchen,
- als Stromversorger elektrischen Strom aus dem Versorgungsnetz entnommen haben, um ihn selbst zu verbrauchen.
- als Versorger regelmäßig die Kosten über den Strompreis im Rahmen der Rechnung auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abwälzen.
- als Eigenerzeuger elektrischen Strom zum Selbstverbrauch erzeugt haben, und Ihren selbst erzeugten Strom verbraucht haben und für den selbst verbrauchten Strom keine Steuerbefreiung vorlag.
- elektrischen Strom widerrechtlich, also ohne Kenntnis der Netzbetreiber und Stromversorger, aus dem Versorgungsnetz entnommen haben.
- als Letztverbraucher elektrischen Strom aus einem Gebiet außerhalb des deutschen Steuergebiets (Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und die Insel Helgoland) ohne Vertrag mit einem deutschen Stromversorger beziehen.
- In diesem Fall müssen Sie selbst für die Strommengen, die Sie aus dem deutschen Versorgungsnetz entnommen haben, die Stromsteuer bezahlen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Vordruck 1400: "Stromsteueranmeldung und/oder Anmeldung steuerbefreiter Strommengen"
- gegebenenfalls geführte Aufzeichnungen über die Strommengen und die Unterlagen, die die Entnahme belegen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Je nachdem, ob Sie die Stromsteuer jährlich oder monatlich anmelden möchten, müssen Sie unterschiedliche Fristen beachten:
- Bei jährlicher Stromsteueranmeldung: Sie müssen die Steueranmeldung bis zum 31. Mai des Jahres abgeben, das auf das Jahr der Steuerentstehung (des Verbrauchs) folgt. Der selbst berechnete Betrag ist bis zum 25. Juni dieses Jahres zu bezahlen. Bei monatlicher Stromsteueranmeldung: Sie müssen die Steueranmeldung bis zum 15. Tag des Monats abgeben, der auf den Monat der Steuerentstehung (des Verbrauchs) folgt. Der selbst berechnete Betrag ist bis zum 25. Tag dieses Monats zu bezahlen.
- Wenn der Strom ohne Erlaubnis, widerrechtlich oder zweckwidrig entnommen oder weitergegeben wurde: Sie müssen die Steueranmeldung unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, abgeben. Der selbst berechnete Betrag ist sofort zu bezahlen.
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 1 - 182 Monate
Rechtsgrundlage
- § 2 Stromsteuergesetz (StromStG)
- § 5 Stromsteuergesetz (StromStG)
- § 6 Stromsteuergesetz (StromStG)
- § 7 Stromsteuergesetz (StromStG)
- § 8 Stromsteuergesetz (StromStG)
- § 4 Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes (StromStV)
- § 5 Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes (StromStV)
- § 6 Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes (StromStV)
- § 7 Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes (StromStV)
- § 8 Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes (StromStV)
Rechtsbehelf
- Einspruch
- Klage vor dem Finanzgericht
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weiterführende Informationen
Urheber
Generalzolldirektion (GZD)
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium der Finanzen (BMF)
Fachlich freigegeben am
13.10.2023
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
Ihr Anliegen direkt online starten:
Zuständige Stelle
Generalzolldirektion (GZD), Dienststellensuche Zoll
Adresse
01099 Dresden, Stadt
Telefon
+49 228 303-26020Bemerkung: Für Privatpersonen
Telefon
+49 228 303-26030Bemerkung: Für Unternehmen
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Dienstag 08:00 – 17:00 Uhr
Mittwoch 08:00 – 17:00 Uhr
Donnerstag 08:00 – 17:00 Uhr
Freitag 08:00 – 17:00 Uhr
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.