Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Ausschreibungsverfahren melden

Leistungsbeschreibung

Welchen Rechtschutz gibt es bei Verletzung der Vergabevorschriften?

Der vergaberechtliche Rechtsschutz nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) greift nur für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte ein. Die Unternehmen haben gemäß § 97 Abs. 6 GWB einen Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

Ein betroffenes Unternehmen kann dann in einem sogenannten Nachprüfungsverfahren gegen vermutete Vergaberechtsverstöße vorgehen. Bei zulässigem Antrag des Unternehmens prüfen die Vergabekammern , ob die Antragstellenden in ihren Rechten verletzt wurden und welche Maßnahmen ggf. zu treffen sind, um diese Rechtsverletzung zu beseitigen. Die Entscheidungen der Vergabekammern können in zweiter Instanz von den Vergabekammern bei den Oberlandesgerichten überprüft werden.

Im Unterschwellenbereich ist ein solcher primärer – oder direkter – Rechtsschutz im Rahmen des Vergabeverfahrens vor den Vergabekammern mit Ausnahme einige Bundesländer nicht vorgesehen. Es kommt aber je nach Konstellation Rechtsschutz vor den Zivil- oder Verwaltungsgerichten in Betracht.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)

Zuständige Stelle

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

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Scharnhorststraße 34-37
10115 Berlin, Stadt

Postanschrift
11019 Berlin, Stadt

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Villemombler Straße 76
53123 Bonn, Stadt