Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat

Leistungsbeschreibung

Meldepflicht

Personen, die sonst im Ausland wohnen und für einen nicht länger als 3 Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung beziehen, unterliegen nicht der allgemeinen Meldepflicht .

Steht bei Bezug der Wohnung bereits fest, dass der Aufenthalt 3 Monate überschreiten wird , muss sich die Person 2 Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden .

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)

Zuständige Stelle

Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)

Adresse
Alt-Moabit 140
10557 Berlin, Stadt

Adresse
Graurheindorfer Straße 198
53117 Bonn, Stadt