Antrag auf Ausstellung des Sachkundenachweises Pflanzenschutz für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln

Leistungsbeschreibung

Die Zuständige Behörde überprüft, ob Sie die Voraussetzungen zur Erlangung der Sachkunde im Pflanzenschutz erfüllen. Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, hängt von der Tätigkeit ab, die Sie wahrnehmen wollen (z.B. Abgabe von Pflanzenschutzmitteln). Bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen erhält der Antragsteller/in einen Bescheid mit der Anerkennung der Pflanzenschutz-Sachkunde. Dieser Nachweis berechtigt den Antragsteller/in zu der im Sachkundenachweis ausgewiesenen Tätigkeit.

Die Pflanzenschutz-Sachkunde ist erforderlich für

  • die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (außer entsprechend gekennzeichnete Mittel für nichtberufliche Anwender im Hausgarten),
  • für die Beratung über den Pflanzenschutz sowie
  • für den Handel/ die Abgabe (auch Online- und Versandhandel).

Der Sachkundenachweis (Karte) ist zudem Voraussetzung für den Erwerb von Pflanzenschutzmitteln aus dem Profi-Bereich.

Personen, die als nicht sachkundig gelten, können die Pflanzenschutz-Sachkunde durch einen Lehrgangsbesuch mit abschließender Prüfung erlangen und mit dem Prüfungszeugnis die Nachweiskarte beantragen.

Um einen Sachkundenachweis zu erhalten, müssen entsprechende fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten zur Antragsstellung nachgewiesen werden. Dies kann zum einen über bestimmte berufliche Qualifikationen wie z. B. eine Ausbildung als Landwirt oder Gärtner erfolgen. Fehlt eine einschlägige Berufsausbildung, bietet sich alternativ die Pflanzenschutz-Sachkundeprüfung an. Diese kann für den Aufgabenbereich „Abgabe von Pflanzenschutzmitteln“ (Händler) oder „Anwendung von Pflanzenschutzmittel/Beratung zum Pflanzenschutz“ (Anwender, Berater) abgelegt werden.

Die Prüfung zur Erlangung der Pflanzenschutz-Sachkunde führt das TLLLR gemeinsam mit dem Prüfungsausschuss auf Antrag und nach vorheriger Anmeldung durch. Die Abnahme der Prüfung erfolgt nach Maßgabe der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung und der Thüringer Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

Das Ergebnis wird Ihnen mündlich am Prüfungstag mitgeteilt. Schriftlichen Bescheid erhalten Sie nebst Kostenbescheid im Nachgang.