Mutterschutz: Beschäftigung von schwangeren oder stillenden Frauen zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beantragen

Leistungsbeschreibung

Die Aufsichtsbehörde kann abweichend vom Verbot der Nachtarbeit zwischen 20.00 und 22.00 Uhr auf Antrag des Arbeitgebers genehmigen, dass eine schwangere oder stillende Frau in der Zeit zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigt werden darf.

Das Verfahren erleichtert eine Weiterbeschäftigung der schwangeren / stillenden Frau, wenn dies im gemeinsamen Interesse der Frau und des Arbeitgebers liegt.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)

Zuständige Stelle

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Regionalinspektion Ostthüringen

Postanschrift
Tennstedter Straße 8/9
99947 Bad Langensalza

Lieferanschrift
Otto-Dix-Straße 9
07548 Gera
Telefon
0361 57-3821100
Gebäudezugänge

Formulare

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Antrag gemäß § 28 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) zur Beschäftigung von schwangeren oder stillenden Frauen zwischen 20 Uhr und 22 Uhr